Landgericht Hamburg: Unzureichende Darstellung der Risiken, Verschweigen wesentlicher Probleme einer unternehmerischen Beteiligung
(firmenpresse) - (Bremen/Hamburg, 31. Mai 2012) Unter dem Aktenzeichen 304 O 283/11 (noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht (LG) Hamburg die Finanzvertriebsfirma reconcept GmbH zu einem Schadenersatz in Höhe von 350.000 Euro verurteilt. Geklagt hatten zwei Anleger aus Schleswig-Holstein, denen Mitarbeiter des Vertriebs eine Geschlossene Beteiligung am „VII Dubai Fonds KG“ des Emissionshauses Alternativ Capital Invest GmbH & Co. empfohlen und vermittelt hatten.
„Der Berater der reconcept GmbH hat eigentlich alles falsch gemacht, was er nur falsch machen konnte“, sagt Fachanwalt Jens-Peter Gieschen und Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. So habe der Vermittler Risiken – falls überhaupt – nur bruchstückhaft und alles andere als vollständig dargestellt. „Die wesentlichen Probleme einer unternehmerischen Beteiligung wurden komplett verschwiegen.“ Von möglichen Nachschusspflichten der Investoren und der mangelnden Fungibilität, also der nicht vorhandenen Handelbarkeit von Anteilen an Geschlossenen Fonds, sei nicht die Rede gewesen.
„Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg macht Tausenden anderen Anlegern Mut, die sich ebenfalls an Geschlossenen Fonds der ACI-Gruppe beteiligt haben“, fügt Lutz Tiedemann von beck-rechtsanwälte in Hamburg hinzu. Nach Informationen von KWAG und beck-rechtsanwälte haben rund 6.000 Investoren zirka 70 Millionen Euro in diverse ACI-Fonds investiert. Die Fondsbeteiligungen II bis V und die ACI IV Beteiligungs-GmbH sind mittlerweile insolvent. „Absehbar ist, dass für die Gläubiger nur eine geringe Quote herauskommen wird“, sagt Lutz Tiedemann. „Umso interessanter kann es sein“, so Jens-Peter Gieschen und Lutz Tiedemann übereinstimmend, „Vermögensschäden gegenüber dem jeweiligen Vermittler geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt.“
Zwar greift in der Regel die bekannte Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht bei freien Vermittlern. „Allerdings sind weitere Beratungsfehler oft so gravierend, dass Investoren tatsächlich sehr gute Chancen haben, ihr Geld zurückzuholen“, erläutert Jens-Peter Gieschen.
Das sieht Rechtsanwalt Tiedemann ähnlich. „Klagen gegen ein bankunabhängiges Vertriebsunternehmen erfordern eine sorgfältige juristische Analyse.“ Oft seien dabei Fehler zu finden, die zum Schadenersatz wegen mangelhafter Anlageberatung führen können.
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