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Information zur Hauptversammlung ĂŒbermittelt durch euro adhoc. FĂŒr den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung an unsere AktionÀre
Wir laden Sie zu unserer ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG
ein. Sie findet am Dienstag, 24. Juli 2012, 10:30 Uhr, im
FirmengebÀude der Sedlbauer AG, Wilhelm-Sedlbauer-Str. 2, in 94481
Grafenau (Industriegebiet ReismĂŒhle), statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht
und dem erlÀuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, §
315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches des Vorstands und dem Bericht
des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011.
2. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Vorstands fĂŒr das
GeschÀftsjahr 2011.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand fĂŒr das
GeschÀftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen
und zwar fĂŒr die nachstehend genannten ZeitrĂ€ume:
Dipl.-Ing. Eduard Wanzke, Vorsitzender, 01.01. - 31.12.2011
Christian Wanzke, stellv. Vorsitzender, 01.01. - 31.12.2011
Klaus Prager, Arbeitnehmervertreter, 01.01. - 31.12.2011
4. Wahl des AbschlussprĂŒfers fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012.
Der Aufsichtsrat schlĂ€gt vor, die WirtschaftsprĂŒfungsgesellschaft
KPWT Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, zum
AbschlussprĂŒfer fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2012 zu wĂ€hlen.
Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
AusĂŒbung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen AktionÀre
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am Dienstag, den 03. Juli 2012, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag),
AktionÀre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung
anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss
zusammen mit einem vom depotfĂŒhrenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungs- institut auf den Nachweisstichtag erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der
Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, d. h.
spÀtestens am Dienstag, den 17. Juli 2012, 24:00 Uhr, bei der
nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen. FĂŒr die Anmeldung und
den Nachweis genĂŒgt die Textform (§ 126 b BGB); sie mĂŒssen in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Anmeldestelle:
Sedlbauer AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
80311 MĂŒnchen
Fax: +49 89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen(at)unicreditgroup.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum fĂŒr den Umfang und
die AusĂŒbung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt fĂŒr die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die AusĂŒbung des Stimmrechts als AktionĂ€r nur,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. VerÀnderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfĂŒr keine Bedeutung. AktionĂ€re, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen und haben auch kein Stimmrecht.
AktionÀre, die sich ordnungsgemÀà angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur AusĂŒbung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Nachweisstichtag verĂ€uĂern.
Stimmrechtsvertretung
AktionÀre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht unter Vollmachtserteilung durch einen
BevollmÀchtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine AktionÀrsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten ausĂŒben lassen, allerdings nicht in
dessen eigenem Namen. FĂŒr die BevollmĂ€chtigung stellen wir, auch fĂŒr
die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, die notwendigen Formulare
unter http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/ha
uptversammlung.html zur VerfĂŒgung. Der Nachweis ĂŒber die Bestellung
eines BevollmÀchtigten kann auch elektronisch an
investor.relations(at)sedlbauer.de ĂŒbermittelt werden.
Dies setzt ebenfalls die fristgerechte Anmeldung des AktionĂ€rs gemĂ€Ă
den oben beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und den
fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bedingungen voraus.
ErgÀnzungsantrÀge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
nach § 122 Abs. 2 AktG
AktionÀre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen,
können verlangen, dass GegenstÀnde auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. ZusÀtzlich haben die Antragsteller
nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des ErgÀnzungsverlangens seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit
Dienstag, 24. April 2012, 00:00Â Uhr, ĂŒber die erforderliche
Mindestaktienzahl verfĂŒgen und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung ĂŒber den Antrag halten werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine BegrĂŒndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. FĂŒr den
Nachweis reicht eine entsprechende BestĂ€tigung des depotfĂŒhrenden
Instituts aus.
Das Verlangen muss bis spÀtestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum Ablauf des 23. Juni 2012 (24:00 Uhr), der Gesellschaft
unter folgender Adresse zugegangen sein:
E-Mail: investor.relations(at)sedlbauer.de
Fax: +49 8552 41-245
Post: Sedlbauer AG
Wilhelm-Sedlbauer-StraĂe 2
94481 Grafenau
Bekannt zu machende ErgÀnzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzĂŒglich nach Zugang
des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
EuropĂ€ischen Union verbreiten. Sie werden auĂerdem unter der
Internetadresse der Gesellschaft http://www.sedlbauer.de/de/unternehm
en/ir-investor-relations/hauptversammlung.html bekannt gemacht und
den AktionÀren mitgeteilt.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemÀà §
124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugÀnglich zu machenden Unterlagen und AntrÀge von AktionÀren sowie
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
einschlieĂlich des GeschĂ€ftsberichts 2011 sind alsbald nach der
Einberufung ĂŒber die Internetseite der Gesellschaft http://www.sedlba
uer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/hauptversammlung.html
zugÀnglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Die zugÀnglich zu machenden Unterlagen werden auch wÀhrend der
Hauptversammlung am 24. Juli 2012 zur Einsichtnahme ausliegen.
AntrÀge von AktionÀren gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie WahlvorschlÀge
von AktionÀren gem. § 127 AktG
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG AntrÀge
von AktionĂ€ren einschlieĂlich des Namens des AktionĂ€rs, der
BegrĂŒndung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung ĂŒber die
Internetseite der Gesellschaft http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen
/ir-investor-relations/hauptversammlung.html zugÀnglich machen, wenn
der AktionÀr mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
Montag, den 09.07.2012, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen Gegenantrag
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit BegrĂŒndung ĂŒbersandt hat.
Ein Gegenantrag und dessen BegrĂŒndung brauchen von der Gesellschaft
nicht zugÀnglich gemacht zu werden,
- soweit sich der Vorstand durch das ZugÀnglichmachen strafbar machen
wĂŒrde, - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung fĂŒhren wĂŒrde, - wenn die
BegrĂŒndung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irrefĂŒhrende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthĂ€lt, - wenn ein
auf denselben Sachverhalt gestĂŒtzter Gegenantrag des AktionĂ€rs
bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG
zugÀnglich gemacht worden ist, - wenn derselbe Gegenantrag des
AktionĂ€rs mit wesentlich gleicher BegrĂŒndung in den letzten fĂŒnf
Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der
Gesellschaft nach § 125 AktG zugÀnglich gemacht worden ist und in der
Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals fĂŒr ihn gestimmt hat, - wenn der AktionĂ€r zu erkennen
gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich
nicht vertreten lassen wird, oder - wenn der AktionÀr in den letzten
zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
FĂŒr das ZugĂ€nglichmachen von WahlvorschlĂ€gen gilt sinngemÀà dasselbe.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begrĂŒndet zu werden. Der Vorstand
braucht VorschlĂ€ge fĂŒr die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und
AbschlussprĂŒfern nicht zugĂ€nglich zu machen, wenn sie nicht den
Namen, den ausgeĂŒbten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz,
enthalten und bei VorschlÀgen zu Aufsichtsratsmitgliedern keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
AufsichtsrÀten gemacht worden sind (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Angaben zu ihrer Mitgliedschaft
in vergleichbaren in- und auslÀndischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefĂŒgt werden.
Die BegrĂŒndung von AntrĂ€gen und WahlvorschlĂ€gen braucht nicht
zugÀnglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen betrÀgt. Stellen mehrere AktionÀre zu demselben Gegenstand
der Beschlussfassung GegenantrÀge oder machen sie gleiche
WahlvorschlÀge, so kann der Vorstand die GegenantrÀge bzw. die
WahlvorschlĂ€ge und ihre jeweiligen BegrĂŒndungen zusammenfassen.
AntrÀge oder WahlvorschlÀge gemÀà §§ 126, 127 AktG sind
ausschlieĂlich an folgende Adresse zu richten:
E-Mail: investor.relations(at)sedlbauer.de
Fax: +49 8552 41-245
Post: Sedlbauer AG
Wilhelm-Sedlbauer-StraĂe 2
94481 Grafenau
Auskunftsrecht der AktionÀre gemÀà § 131 Abs. 1 AktG
Jedem AktionÀr ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemĂ€Ăen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschÀftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsĂ€tzlich mĂŒndlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden AktionÀre und
AktionÀrsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frĂŒhzeitig an die
oben genannte Adresse zu ĂŒbersenden. Diese Ăbersendung ist keine
förmliche Voraussetzung fĂŒr die Beantwortung. Das Auskunftsrecht
bleibt hiervon unberĂŒhrt.
Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
- soweit die Erteilung der Auskunft nach vernĂŒnftiger kaufmĂ€nnischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufĂŒgen, - soweit
sie sich auf steuerliche WertansÀtze oder die Höhe einzelner Steuern
bezieht, - ĂŒber den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem
GegenstÀnde in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem
höheren Wert dieser GegenstÀnde, es sei denn, dass die
Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, - ĂŒber die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser
Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsÀchlichen VerhÀltnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu
vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den
Jahresabschluss feststellt, - soweit sich der Vorstand durch die
Erteilung der Auskunft strafbar machen wĂŒrde, - soweit bei einem
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben ĂŒber
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene
Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen, - soweit die
Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft ĂŒber mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgÀngig
zugÀnglich ist.
Aus anderen GrĂŒnden darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Ist einem AktionÀr wegen seiner Eigenschaft als AktionÀr eine
Auskunft auĂerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie
jedem anderen AktionÀr auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung
zu geben, auch wenn sie zur sachgemĂ€Ăen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die
Auskunft nicht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AktG verweigern.
Wird einem AktionÀr eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift ĂŒber die Verhandlung aufgenommen
werden.
Weitergehende ErlÀuterungen
Weitergehende ErlÀuterungen zu den Rechten der AktionÀre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der
Internetadresse http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-re
lations/hauptversammlung.html
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung betrÀgt das
Grundkapital der Gesellschaft Euro 4.680.000. Es ist eingeteilt in
180.000 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien. Jede Aktie gewĂ€hrt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrÀgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 180.000 Stimmrechte.
Grafenau, im Juni 2012
Sedlbauer AG
Der Vorstand
RĂŒckfragehinweis:
Investor Relations
Tel: +49 8552 41-230
Fax: +49 8552 41-245
E-Mail: investor.relations(at)sedlbauer.de
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: SEDLBAUER AG
Wilhelm-Sedlbauer-StraĂe 2
D-94481 Grafenau
Telefon: +49(0)8552 41 0
FAX: +49(0)8552 41 245
Email: mailmaster(at)sedlbauer.de
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