Göttingen, den 26. November 2008 – Der Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten der Banken: diese müssen Negativmeldungen sog. Brancheninformationsdienste nicht kennen bzw. bei der Anlageberatung nicht berücksichtigen.
(firmenpresse) - In einem Urteil des XI. Zivilsenats vom 07.10.2008 (BGH XI ZR 89/07) hat der BGH bankenfreundlich zwischen einschlägiger Fachpresse und den sog. Brancheninformationsdiensten differenziert: Zwar müssen die Banken bei der Anlageberatung die seriöse Wirtschaftspresse (z.B. Financial Times Deutschland, FAZ, Handelsblatt und Börsenzeitung) beachten und dort zeitnahe und gehäufte negative Berichte in ihre Beratung einbeziehen, d.h. den Kunden auf diese negative Presse hinweisen. Nicht ausgewertet werden müssen aber Brancheninformationsdienste, deren Seriosität nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Bei positiver Kenntnis von Negativmeldungen eines solchen Brancheninformationsdienstes ist die Bank zwar prüfungspflichtig, hingegen hinweispflichtig gegenüber dem Kunden erst dann, wenn sich der Negativbericht in der Fachöffentlichkeit bereits durchgesetzt hat.
Mit diesem Urteil differenziert der BGH zwischen Fachpresse und den Brancheninformationsdiensten und spricht letzteren den Status als Pflichtlektüre ab. Damit wendet sich der BGH gegen die Ansicht, dass Banken eine Auswertungspflicht sämtlicher Negativberichte in den einschlägigen Medien treffen, ganz unabhängig davon, ob diese Berichte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder nicht, was für die Zukunft eine auf die einschlägige Fachpresse begrenzte Auswertungspflicht der Banken bedeutet und damit sicherlich auch für übrige Finanzdienstleister gelten wird.
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