PresseKat - Wahrung von Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren

Wahrung von Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren

ID: 660416

Die Insolvenz eines Kunden kann jedes Kreditinstitut treffen. Niemand möchte dann gutes Geld schlechtem hinterherwerfen. Banken, Sparkassen bietet sich jetzt eine kostenlose und effektive Alternative

(firmenpresse) - Gläubiger und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis. Der Gläubiger strebt eine zeitnahe Realisierung seiner Forderung an. Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungs- sowie Restrukturierungmaßnahmen und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.
Die am 01.03.2012 in Kraft getretenen Novellierung des Insolvenzrechtes (ESUG 2012) bedeutet eine Trendwende. Sie ist mit einer Stärkung der Gläubigerrechte verbunden. Gläubiger können sich frühzeitiger in das Verfahren einschalten und so mitentscheidenden Einfluss nehmen. Zum Beispiel ist es jetzt durch einstimmigen Beschluss möglich, die Person des Insolvenzverwalters zu bestimmen und andere weitreichende Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Voraussetzung hierzu ist die Teilnahme am vorläufigen Gläubigerausschuss. Ausschließlich über den Gläubigerausschuss ist Einfluss und Kontrolle der Insolvenzverwaltung möglich.
Das Anforderungsprofil an die Mitglieder im Gläubigerausschuss ist weitestgehend kongruent mit dem des allgemein, öffentlich bestellten, vereidigte Versteigerers. Dieser ist auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet und muss so in besonderer Weise die Rechte aller am Verfahren Beteiligten zu wahren. Er ist er zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten berechtigt (Legaldefinition nach § 383 BGB). Dazu zählt auch die Insolvenzmasse. Die Bewertung und Verwertung von Insolvenzmasse war schon immer einer seiner Hauptaufgaben. Somit verfügt er über besondere Sachkunde im Verfahren bei der kaufmännischen Abwicklung unter den Bedingungen der Insolvenz. Er kennt die geeigneten nationalen und internationalen Absatzkanäle und kann so dazu beitragen dass es nicht zur Verschleuderung von Insolvenzgütern kommt. Allein darum ist er zur Wahrung der Interessen der Gläubiger geeignet und kann als Mitglied des Gläubigerausschuss wertvolle Beiträge ins Insolvenzverfahren einbringen.




Durch seine bisherige Tätigkeit kennt er die Insolvenzverwalterbranche. Das ist hilfreich wenn es gilt, den bestmöglichen Verwalter für das Verfahren zu benennen. Die richtige Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters kann das Verfahren entscheidend beeinflussen.
Ein weiterer Aspekt ist die Vermeidung von Haftungs- und Prozessrisiken. Anders als bei der Beauftragung eigener fest angestellter Mitarbeiter (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) kann die Haftungsfreistellung vertraglich geregelt werden. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten nicht bei beauftragten Dritten. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu spektakulären Betrugs- und Untreuefällen durch Insolvenzverwalter gekommen. (vgl. Steinwachs/Vallendar, Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden, S. 184). In derartigen Fällen greift die Berufshaftpflicht des Insolvenzverwalters nicht. Dann geraten die Mitglieder des Gläubigerausschuss und Ihre Ansprüche in den Fokus des nachfolgenden Insolvenzverwalters und werden mit hoher Intensität verfolgt (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 240). Unter Umständen kann es infolgedessen zu erheblichen Zeitaufwand wegen möglicher Folgeprozesse kommen, was beim Einsatz von festangestellten Mitarbeitern im Gläubigerausschuss zu Arbeitsausfällen führen würde.
Im Gegensatz zur üblicherweise beauftragten Anwaltskanzlei, besteht auch keine Interessenkollision. Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in seiner Eigenschaft als Rechtsanwaltschaft die während seiner Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten (vgl.: Steinwachs/Vallendar, S. 20). Das bedeutet: Wenn Ihre Anwaltskanzlei für Sie im Gläubigerausschuss tätig wird, kann sie in diesem Insolvenzverfahren aus Gründen der Interessenskollision nicht mehr Ihre Rechte wahrnehmen!
Für Kreditinstitute von Bedeutung ist das Thema Bankgeheimnis und Compliance. Die Complianceabteilungen der Kreditinsitute müssen, auch unter dem Druck der BaFin, eine zu große Nähe zwischen Bank und Kunden vermeiden, um möglicherweise entstehende Abhängigkeiten und Interessenkonflikte nicht aufkommen zu lassen (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 33). Für Bankangestellte besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Beachtung der Complianceregeln: Es ist deshalb unzulässig, das im Gläubigerausschuss erlangte Wissen hausintern zu verwenden. Durch seine Einschaltung ist sichergestellt, dass dieses Wissen nicht in andere Bereiche des Kreditinstituts gelangen kann. Darüber hinaus besteht das latente Risiko, dass durch von festangestellten in den Gläubigerausschuss gesandten Mitarbeitern, gegen das Bankgeheimnis verstoßen wird.
Das Einschalten des Versteigerers schont die personellen Ressourcen des Unternehmens. Die Arbeit im Gläubigerausschuss muss häufig in der Freizeit geleistet werden. Deshalb entsteht intern ein Rechtfertigungsdruck bei Vergütungsansprüchen der fest angestellten Mitarbeiter, die zum Gläubigerausschuss abgestellt werden.
Im Übrigen entstehen dem Gläubiger ? außer eine eventuelle Prämie für die Haftpflichtversicherung ? keinerlei direkte Kosten. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten nach § 73 InsO und §§ 17, 18 InsVV in der Regel einen Stundensatz in Höhe von 35 ? bis 95 ? zzgl. MwSt. je Stunde und die Erstattung ihrer Auslagen aus der Masse. Wenn der Gläubiger seine Rechte im Insolvenzverfahren nicht vertreten lässt, besteht das Risiko, dass ein anderer Gläubiger mit seinen spezifischen Interessen auf Kosten der Masse im Verfahren aktiv wird.
Angeregt von Seiten bisheriger Auftraggeber aus dem Kreditbereich, wächst dem zur Pfandrechtsverwertung berechtigten Versteigerer jetzt eine neue Aufgabe zu. Wenn Gläubiger keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, persönliche Haftung vermeiden oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen ? dann kann er effektiv helfen.
Gläubiger wie z.B. Kreditinstitute können das Know-how des allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerers nutzen, indem sie sich durch ihn im Gläubigerausschuss vertreten lassen.
Autor F. Eberhard Ostermayer
Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.gläubigerausschuss.com

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Datum: 15.06.2012 - 12:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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