(ots) - Zur morgigen Verhandlung des
Bundesverfassungsgerichtes über die Vorlagen des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen zu der Frage, ob die Grundleistungen nach § 3
Asylbewerberleistungsgesetz verfassungsgemäß sind, erklärt die
Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes:
"Es ist ein kinderpolitisches Trauerspiel, dass die Leistungen für
Flüchtlingskinder nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz vor dem
Bundesverfassungsgericht verhandelt werden müssen. Für diese
Geldleistungen sind Beträge ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des
Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahre 1993 unverändert geblieben
sind, obwohl das heute zuständige Bundesministerium für Arbeit und
Soziales die Beträge nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes jeweils zum 1.
Januar eines Jahres neu festzusetzen hat. Für sechsjährige Kinder ist
die Diskrepanz am größten, sie erhalten derzeit monatlich Leistungen
in Höhe von 132 Euro, das sind 47 % weniger als der Regelsatz eines
gleichaltrigen Kindes nach Hartz IV. Damit raubt die Bundesregierung
rund 40.000 Kindern ihre Zukunftsperspektiven und verstößt
vorsätzlich gegen Artikel 27 der UN-Kinderrechtskonvention.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ermittlung der
Hartz IV-Sätze müssen auch die Sozialleistungen für Asylsuchende und
Flüchtlinge neu geregelt werden, da diese ebenfalls nicht transparent
und nachvollziehbar berechnet wurden und selbst nach Einschätzung der
Bundesregierung gegen das Grundgesetz verstoßen. Dieses Urteil hat
die Bundesregierung bezogen auf Flüchtlingskinder zwei Jahre
ignoriert. Das Asylbewerberleistungsgesetz und weitere Regelungen
bewirken, dass Kinder in Deutschland unter Bedingungen heranwachsen,
die ihnen elementare Lebenschancen und eine gesunde Entwicklung
vorenthalten. So haben sie nur bei einer akuten Erkrankung oder
Schmerzen das Recht auf medizinische Behandlung. Hilfsmittel wie
Brillen, Hörgeräte, Zahnspangen, Rollstühle oder die Behandlung
schlecht verheilter Knochenbrüche werden in der Praxis nicht oder nur
nach zähen Verhandlungen gewährt.
Die Lebensbedingungen von Kindern, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, widersprechen Artikel 27 der
UN-Kinderrechtskonvention, wonach jedes Kind ein Recht auf einen
seiner Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat, ebenso wird die
von Artikel 26 garantierte soziale Sicherheit nicht gewährleistet.
Ein Leben unter den Bedingungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
gefährdet das Kindeswohl und stellt eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots gemäß Grundgesetz und nach Artikel 2 der
UN-Kinderrechtskonvention dar. Deshalb darf das
Asylbewerberleistungsgesetz nicht weiter auf Kinder angewandt
werden."
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Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V., Interessenvertreter für ein
kinderfreundliches Deutschland, wurde 1972 in München gegründet. Als
Initiator und Förderer setzt sich der gemeinnützige Verein seit 40
Jahren für Kinderrechte, Beteiligung und die Überwindung von
Kinderarmut in Deutschland ein.