Auch wenn die Finanzwelt derzeit eine bislang nie dagewesene Vertrauenskrise durchläuft und sich die Auswirkungen bereits in der Realwirtschaft zeigen, müssen sich Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Betriebsrente nicht sorgen. Falls Betriebsrenten-Vereinbarungen sachgerecht konzipiert sind, ist ihre Substanz abgesichert. Dafür sorgen die Sicherungsnetze, die der Gesetz-geber eingezogen hat. Die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung hat erneut die verschiedenen Durchführungswege der bAV auf die Werthaltigkeit ihrer Sicherungssysteme untersucht.
(firmenpresse) - Grundsätzlich gilt, dass in Deutschland sehr viele bAV-Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch ein Versicherungsunternehmen rückgedeckt sind. Ob Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse – hinter den vom Arbeitgeber angebotenen Versorgungswerken stehen meistens Versicherungsprodukte, insbesondere bei der Entgeltumwandlung. Die Lebensversicherungsgesellschaften in Deutschland, die bAV-Zusagen versichern, unterliegen der strengen staatlichen Versicherungsaufsicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Sollte wider Erwarten eine Versicherungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können – ein Beispiel ist der Zusammenbruch der Mannheimer Versicherung im Jahr 2003 – tritt der Sicherungsfonds der Lebensversicherungen „Protektor“ ein.
Selbst beim – quasi nur theoretisch möglichen – Ausfall aller Versicherer wären die Betriebsrenten geschützt, denn unmittelbarer Schuldner der Altersversorgung von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber. Im Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 3) ist die Einstandspflicht des Arbeitgebers festgeschrieben, „auch wenn die Versorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt“. Sollte wiederum der Arbeitgeber wegen Insolvenz zahlungsunfähig werden, tritt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) für die garantierte Altersrente ein. In den PSV, den gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung, zahlt jeder Arbeitgeber ein, der für seine Mitarbeiter die bAV-Wege Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Direktzusage gewählt hat.
Bei der Direktzusage als unmittelbare Pensionszusage vom Arbeitgeber – mit einem Anteil von 56 % der derzeit häufigste bAV-Weg – sagt das Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Betriebsrente oder die dafür nötigen Beiträge in festgelegter Höhe zu und finanziert diese über Rückstellungen in der Bilanz. Zur Risikobegrenzung werden häufig Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Falls nicht, tritt im Pleitefall wie bei Pensionsfonds und Unterstüt-zungskassen der Pensions-Sicherungsverein (PSV) für die Betriebsrenten ein.
Die DGbAV als bundesweit tätiger Konzeptionär für Versorgungswerke berät Unternehmen dahingehend, dass sie die Mittel für die Pensionszusagen in Form eines Treuhandvermögens (zweckgebundenes Sondervermögen) vom übrigen Vermögen der Firma separieren. Auch werden Direktzusagen zunehmend in Pensionsfonds ausgelagert. Auf diese Weise bleiben die Mittel für die Pensionszusagen selbst im Fall einer Insolvenz des Unternehmens den Arbeitnehmern erhalten.
Als theoretisch sicherste bAV-Lösung bezeichnet DGbAV-Geschäftsführer Ulf Kesting die „kongruent bei einem deutschen Versicherungsunternehmen versicherungsförmig rückgedeckte Unterstützungskasse mit aufschiebend bedingter Verpfändung des Versicherungsvertrags“. Was sich im Paragraphen-Deutsch umständlich anhört, ist laut Kesting in der Praxis ohne große Umstände umzusetzen. Rund 2.000 Unternehmen aller Größenklassen in ganz Deutschland nutzen inzwischen die Expertise der DGbAV, um optimale Lösungen in der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen.
Wert legt Kesting darauf, dass ein starker Versicherer zur Rückdeckung gewählt wird. Bei Ausfall eines deutschen Versicherers würde „Protektor“ einspringen – aber nur für die garantierte Betriebsrente. Derzeit ist der Garantiezins auf die einbezahlten Beiträge mit 2,25 % festgeschrieben. Bei normalem Versicherungsverlauf können künftige Betriebsrentner aber auf eine höhere Gesamtverzinsung hoffen, weil durch Überschüsse der Lebensversicherungs-gesellschaften während der Einzahlungszeit die Garantie-Rente aufgestockt wird – vorausgesetzt, die Wirtschaftskraft des Versicherers bleibt erhalten. Deshalb rät Ulf Kesting Kunden, bei der Konzeption und Einrichtung von Versorgungswerken unbedingt auf die Bonität des Rückdeckers zu achten.
Verspricht die bAV-Lösung, die ein Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber gewählt hat, Sicherheit und einen vernünftigen Renditeaufschlag auf die Garantie-Rente, sollte der Vertrag bei einem eventuellen Wechsel des Arbeitsplatzes beibehalten werden. Um die seit 2005 geltende „Portabilität“ von Rentenansprüchen bei einem Arbeitgeberwechsel handhabbar zu machen, bietet die DGbAV mit ihrer Clearing-Stelle die Möglichkeit, bestehende bAV-Verträge des Arbeitnehmers weiter zu führen und beim neuen Arbeitgeber zu verwalten.
DGbAV
Die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung ist seit 2004 auf die Konzeptionierung und Einrichtung betrieblicher Altersvorsorgesysteme spezialisiert. Mit der DGbAV-Clearing-Stelle, die zum Beispiel beim Arbeitgeberwechsel bestehende bAV-Verträge des Arbeitnehmers weiter verwaltet und für den neuen Arbeitgeber führt, wird den Unternehmen viel „Papierkrieg“ abgenommen. Rund 2.000 Unternehmen aller Größenklassen nutzen inzwischen die Expertise der DGbAV, um den neuen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen mit dem geringsten eigenen Aufwand entsprechen zu können. Damit schafft die DGbAV eine Basis, damit die staatlich gewollten Vorteile der betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandlung wirklich genutzt werden.
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