(ots) - Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der
Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat der Gesetzgeber ab 1. März 2012
in § 270b der Insolvenzordnung ein vorgerichtliches Verfahren zur
insolvenznahen Sanierung eingeführt. Seitdem ist es immer wieder zu
Unklarheiten gekommen, welche Voraussetzungen bei der Person
vorliegen müssen, die die Erfolgsaussichten einer Sanierung gegenüber
dem Insolvenzgericht für das sogenannte Schutzschirmverfahren
bescheinigt. "Neben den ausdrücklich aufgeführten Berufsgruppen wie
Rechtsanwälten oder vereidigten Buchprüfern können das auch
Unternehmensberater sein", stellt in diesem Zusammenhang der
Präsident des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU),
Antonio Schnieder, klar. Dies sei aus der bewusst nicht abschließend
formulierten Aufzählung möglicher Berufsgruppen zu folgern. Hiermit
habe der deutsche Gesetzgeber vor allem europarechtliche Vorgaben
umgesetzt, so Schnieder.
Burkhard Jung, Vorstandsmitglied des BDU-Fachverbandes Sanierung-
und Insolvenzberatung, sieht insgesamt allerdings noch zu wenig
Transparenz im Sanierungsmarkt: "Der Nachweis, dass ein Berater, ob
nun Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, über
ausreichende Erfahrung sowohl für die Schutzschirm-Bescheinigung als
auch für den eigentlichen Sanierungsprozess verfügt, ist schwierig.
Es gibt bisher kaum geeignete Kriterien dafür." Aus seiner Sicht
sollen sich Unternehmen daher vor allem davon überzeugen, dass der
Berater umfangreiche und aktuelle Erfahrungen in vielfältigen
Sanierungssituationen hat. Weiterhin muss der Sanierungsexperte ein
tragfähiges Knowhow-Netzwerk gewährleisten, so dass komplexe
Fragestellungen adäquat bearbeiten werden können. Hilfreich, so Jung,
können für den Nachweis ebenfalls Mitgliedschaften in fachlich mit
der Sanierung befassten Verbänden sein.
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