(firmenpresse) - Schleswig/Berlin (DAV). Wer Kindesunterhalt schuldet, muss eine Abfindung so verteilen, dass er möglichst lange seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 13. April 2012 (AZ: 10 UF 324/11) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Vater meinte, nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt für seine minderjährigen Töchter verpflichtet zu sein. Er hatte im Jahr 2008 seine Tätigkeit verloren, aber eine Abfindung von 20.000 Euro erhalten. Er bezog Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld I und II, ehe er 2011 wieder Arbeit fand.
Die erhaltene Abfindung müsse so verteilt werden, dass der Unterhaltsschuldner möglichst lange in der Lage sei, den gesetzlichen Mindestunterhalt für die gemeinsamen Kinder zu zahlen, so die Richter. Jedenfalls die von der Abfindung verbliebenen 8.500 Euro müssten für die Sicherstellung des Mindestunterhalts zurückgelegt werden. Auf Grund der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung des Mannes und der fehlenden Sicherstellung des Existenzminimums seiner Töchter komme es auch nicht darauf an, ob er im Übrigen seiner Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit nun nachkomme.
Eine Abfindung stelle so genanntes sonstiges Vermögen dar. Dies müsse grundsätzlich zur Sicherung des Mindestunterhalts der Kinder eingesetzt werden. Sonstige Verbindlichkeiten müssten dagegen zurückstehen.
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