Kurzübersicht über die Aktiengesellschaft in Polen - Mindestkapital und Reformen des polnischen Aktienrechts
(firmenpresse) - In Polen gilt die europäische Kapitalrichtlinie als Harmonisierungsgrundlage für die Rechtsformen der polnischen Aktiengesellschaft, spó?ka akcyjna (S. A.). Das polnische Gesellschaftsrecht ist allerdings schon seit Jahrzehnten mit dem deutschen Recht eng verbunden. Deshalb sind die Regelungen für polnische Gesellschafen den deutschen Regelungen sehr ähnlich. Dabei wird das polnische Gesellschaftsrecht nach einer Gesetzesreform insgesamt durch ein Gesetz für Handelsgesellschaften geregelt. Bereits in der Gesetzesbegründung für die Reform wurde auf das deutsche Gesellschaftsrecht Bezug genommen und dieses als eine der Hauptquallen genannt. Im neuen HGG sind Vorschriften über die Geschäftstätigkeit von Personengesellschaften wie der Kommanditgesellschaft, aber auch die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften, der Akteingesellschaft und der polnischen GmbH, niedergeschrieben. Das Gesetz trat am 01.01.2001 in Kraft und stellt eine neue und moderne Regelung auf dem Gebiet des polnischen Gesellschaftsrechts dar. Bereits vor diesem Gesetz gab es in Polen zahlreiche Regelungen zum Gesellschaftsrecht, die allesamt im polnischen Handelsgesetz kodifiziert waren. Das Handelsgesetz trat allerdings mit den Neuerungen zum Gesellschaftsrecht und der Ergänzung des polnischen bürgerlichen Gesetzbuches außer Kraft.
Das polnische Aktienrecht war bis 2008 sehr streng was das vorgeschriebene Mindestkapital anbetraf. In Art. 308 HGG war zunächst geregelt, dass das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft 500 000 PLN betragen muss. Das lag vor allem daran, dass aus der Tradition heraus, die sich bereits im Handelsgesetzbuch von 1934 etabliert hatte, die Rechtsform der Aktiengesellschaft nur für große und kapitalmarktaktive Rechtsform konzipiert war. Damit war die Gründung einer Aktiengesellschaft vielen Existenzgründern verschlossen. Einerseits weil das Mindestkapital mehr das fünffache des durch die Kapitalrichtlinie vorgeschriebenen Kapitals betrug. Andererseits weil das Durchschnittsgehalt eines angestellten Mitarbeiters bei etwa 3200 Zloty lag. Dies führte dazu, dass die Voraussetzungen für die notwendige Kapitalaufbringung vor allem bei der Inanspruchnahme von Krediten zu Schwierigkeiten führten. Bei einem solch hohen Mindestkapital konnten nur diejenigen eine Kapitalgesellschaft gründen, die entweder ohnehin das notwendige Kapital aufbringen konnten, oder entsprechende Sicherheiten bieten konnten. Dies konnte aber bei den genannten Verdiensten wohl kaum einem Durchschnittsbürger in Polen gelungen sein.
Im Jahr 2008 wurde das Erfordernis des Mindestkapitals reformiert und das notwendige Mindestkapital deutlich abgesenkt. Es beträgt nach derzeitiger Rechtslage nur noch 100 000 PLN. Die Aktiengesellschaft kann erst dann eingetragen werden, wenn mindestens ein Viertel des Aktiennennbetrags eingezahlt wurde Art. 309 § 3 Satz 2 HGG. Damit hat auch der polnische Gesetzgeber nach Eintritt Polens in die EU im Jahre 2004 auf den zunehmenden Wettbewerb der europäischen Gesellschaften reagiert. Er bleibt damit am unteren Ende des durch die Kapitalrichtlinie vorgegebenen Mindestkapitals. Damit bleibt die polnische Aktiengesellschaft im Vergleich zu den westlichen Nachbarn konkurrenzfähig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die polnische Währung immer noch schwächer im Vergleich zum Euro ist und sich die Löhne und Gehälter nach Beitritt Polens zur EU noch nicht ganz angeglichen haben.
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