Grund für diesen Streit liefern die zeitlichen Obergrenzen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung. Um dessen Regelung kümmern sich gerade die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) und der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMV).
(firmenpresse) - Die Plausibilitätsprüfung anhand von Tages- und Quartalsprofilen dient der Kontrolle, ob die Ärzte – zeitlich gesehen – sämtliche von ihnen zur Abrechnung eingereichten Leistungen tatsächlich ordnungsgemäß erbracht haben können. Bei niedergelassenen Ärzten werden im Quartal 780 Stunden (60-Stunden-Woche) als Obergrenze veranschlagt. Dagegen stellt sich die KVB bei angestellten Ärzten im MVZ auf dem Standpunkt, dass die Quartalsobergrenze bei 520 Stunden anzusiedeln sei. Nach Auffassung der KVB ist dieser niedrigere Ansatz gerechtfertigt, da üblicherweise eine 40-Stunden-Woche arbeitsvertraglich vereinbart und vom Zulassungsausschuss genehmigt werde. Der zulässige wöchentliche Arbeitsumfang ergebe sich somit aus dem Anstellungsgenehmigungsbescheid des Zulassungsausschusses. Eine zeitlich darüber hinaus gehende Tätigkeit erfolge außerhalb der Genehmigung.
Der BMVZ vertritt die Auffassung, dass die KVB durch dieses Vorgehen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und kooperative Gemeinschaften mit angestellten Ärzten diskriminiere. Denn die Arbeitszeit der angestellten Ärzte dürfe nicht mit den Prüfzeiten in der Plausibilitätsprüfung gleichgesetzt werden. Gerade angestellte Ärzte hätten vielfach weniger Verwaltungsaufgaben zu erledigen als selbstständige Ärzte, so dass sie sich daher auf das rein Medizinische konzentrieren könnten. Somit sei der Anteil an Patientenzeit deutlich höher als bei freiberuflich tätigen Ärzten. Hinzu komme, dass angestellte Ärzte häufig sehr spezialisiert seien und deshalb die ärztlichen Leistungen zeitlich besonders effektiv erbringen könnten.
Eine weitere Benachteiligung ergebe sich aus den Bürgschaftsforderungen der KVB gegenüber MVZ, die nicht ausschließlich von natürlichen Personen betrieben werden. So verlangt die KVB Bürgschaften in Höhe der fünffachen Summe der üblichen Abschlagszahlungen.
Fazit:
Solange die KVB nicht von ihrer Rechtsauffassung abrückt oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, sollte bei angestellten Ärzten im MVZ auf die Einhaltung der Quartalsarbeitszeit geachtet werden, da ansonsten Regresse seitens der KVB drohen. Soweit eine neue Anstellungsgenehmigung beantragt wird, sollte man im Einzelfall prüfen, ob eine höhere Wochenstundenzahl vom Zulassungsausschuss genehmigt werden kann. Allerdings ist bei angestellten Ärzten das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg
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Ulf Hausmann
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