(ots) - Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes zum Asylbewerberleistungsgesetz. "Rund
40.000 Flüchtlingskinder in Deutschland können jetzt auf mehr
Fairness hoffen", erklärt der Präsident des Deutschen
Kinderhilfswerkes, Thomas Krüger. "Das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes hat dem kinderpolitischen Trauerspiel des
Asylbewerberleistungsgesetzes die Rote Karte gezeigt. Die
Bundesregierung darf jetzt nicht weiter auf Zeit spielen und das
Grundrecht der Flüchtlingskinder auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums verletzen. Die sehr deutlichen
Worte des Bundesverfassungsgerichtes zur Berechnung und zur Höhe des
Regelsatzes sowie die festgelegte Ãœbergangsregelung zeigen, dass
gesetzliche Gestaltungsspielräume ihre Grenzen haben. Die
Bundesregierung sollte diese Spielräume nicht mehr zum Nachteil von
Flüchtlingskindern nutzen" so Krüger weiter.
Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes sollte die
Bundesregierung das Urteil auch dazu nutzen, den generellen Umgang
mit Flüchtlingskindern zu überdenken. Das Asylbewerberleistungsgesetz
und weitere Regelungen bewirken, dass Kinder in Deutschland unter
Bedingungen heranwachsen, die ihnen elementare Lebenschancen und eine
gesunde Entwicklung vorenthalten. So haben sie nur bei einer akuten
Erkrankung oder Schmerzen das Recht auf medizinische Behandlung.
Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Zahnspangen, Rollstühle oder die
Behandlung schlecht verheilter Knochenbrüche werden in der Praxis
nicht oder nur nach zähen Verhandlungen gewährt.
"Die Lebensbedingungen von Kindern, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, widersprechen Artikel 27 der
UN-Kinderrechtskonvention, wonach jedes Kind ein Recht auf einen
seiner Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat, ebenso wird die
von Artikel 26 garantierte soziale Sicherheit nicht gewährleistet.
Ein Leben unter den Bedingungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
gefährdet das Kindeswohl und stellt eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots gemäß Grundgesetz und nach Artikel 2 der
UN-Kinderrechtskonvention dar" so Krüger abschließend.
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