(ots) - Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) ist der
Auffassung, dass Beihilfe zur Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe
ist und insbesondere nicht mit der Aufgabe, Leben zu erhalten,
vereinbar ist, wie sie bereits in § 1 Abs. 2 der Berufsordnung für
die Ärzte Bayerns, so wie gleichlautend in der Muster-Berufsordnung,
beschrieben ist.
"Aufgaben des Arztes"
§ 1 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns lautet:
"Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu
schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden
Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit
der Menschen mitzuwirken."
Die BLÄK war und ist ferner der Auffassung, dass eine Regelung zur
Suizidbeihilfe - unabhängig von ihrem materiellen Gehalt - unter der
Überschrift "Beistand für Sterbende" fehlplatziert ist, denn der
Sterbende verlangt nicht nach einer Hilfe zur Selbsttötung. § 16 der
Muster-Berufsordnung lautet nach der Beschlussfassung des 114.
Deutschen Ärztetages:
"Beistand für Sterbende"
"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde
und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten,
Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen
keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."
§ 16 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns lautet nach der
Beschlussfassung des 70. Bayerischen Ärztetages:
"Beistand für den Sterbenden"
"Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter
Achtung ihres Willens beizustehen."
Die Paragrafen 1 und 16 sind im Kontext zu sehen. Anderslautende
veröffentlichte Interpretationen, wonach die BLÄK den oben genannten
Paragrafen der Muster-Berufsordnung nicht umgesetzt habe, sind
falsch.
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