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Urteil: Entfernungspauschale darf nur für Fahrten, die einmal pro Tag erfolgen, geltend gemacht werden

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Die Benzinpreise sind auf Rekordhöhen geklettert. Damit steigen auch die Kosten für den Arbeitnehmer. Doch es gibt Entlastung vom Staat. Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, werden die Aufwendungen - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und von der Höhe der Aufwendungen – mit der gesetzlichen Entfernungspauschale berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Entfernungspauschale umfasst im Steuerrecht nur je einmal die Hin- und die Rückfahrt. Allerdings gibt es auch Berufsgruppen, die mehrmals am Tag den Weg zur Arbeit zurücklegen müssen. In diesen Fällen haben die Arbeitnehmer das Nachsehen, denn kürzlich urteilte das Hessische Finanzgericht, dass mehrere Fahrten zur Arbeit nicht berücksichtigt werden. Über dieses Urteil informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

(firmenpresse) - Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden

Zahlreiche Arbeitnehmer fahren aus beruflichen Gründen mehrfach pro Tag die Strecke zu ihrem Arbeitsplatz und zurück. Die Entfernungspauschale umfasst im Steuerrecht jedoch nur je einmal die Hin- und die Rückfahrt. Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes können also Mehrfachfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am Tag nur einmal als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist nicht zulässig. Das Finanzgericht sieht in dem Urteil zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern, die trotz geringerer Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten, diese sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.




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Datum: 06.08.2012 - 15:59 Uhr
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