(ots) - FRA/mps - Die Fraport AG begrüßt, dass das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seiner heute bekannt
gewordenen schriftlichen Begründung des Urteils vom 04. April 2012
klar zum Ausdruck gebracht hat, dass das Kontingent von
durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen in den beiden
Nachtrandstunden von 22 bis 23 Uhr und 5 bis 6 Uhr nicht zu
beanstanden ist, sondern eine abgewogene Entscheidung darstellt.
Die Nachtrandstunden sind für den Flughafen, die
Fluggesellschaften und die Wirtschaft von höchster Bedeutung, was nun
auch durch die richterliche Entscheidung in Leipzig klar bestätigt
wurde. "Ohne eine ausreichende Kapazität in diesen Nachtrandstunden
und eine vernünftige Betriebsregelung hätte der Frankfurter Flughafen
die für Deutschland notwendigen interkontinentalen Verbindungen in
die Welt nicht aufrechterhalten können. Mit der vorliegenden
schriftlichen Urteilsbegründung herrscht nun für alle Beteiligten
abschließende Rechtssicherheit", erklärt Dr. Stefan Schulte,
Vorstandsvorsitzender der Fraport AG.
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