Ein Grog oder ein Glühwein beim Skifahren im Winterurlaub sind verlockend. Aber wie sieht das mit dem Versicherungsschutz bei Wintersportunfällen unter Alkoholeinfluss aus? Das Finanzportal geld.de informiert, dass man auf der Skipiste trotz Promille im Blut versichert ist.
(firmenpresse) - Obwohl durch die Promille im Blut die Aufmerksamkeit sinkt und das Unfallrisiko steigt, müssen leichtsinnige Skifahrer nicht um ihren Versicherungsschutz bangen. Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Auslandskrankenversicherungen zahlen auch dann, wenn der Skiunfall im alkoholisierten Zustand passierte. «Die Haftpflichtversicherung greift sogar bei grob fahrlässigem Verhalten, wozu eben auch Unfälle unter Alkohol gehören», erläutert Thorsten Rudnik, Vorstand des BdV. Die Geschädigten sind also auf jeden Fall abgesichert. Die Versicherer sind auch dann machtlos, wenn sich ein Skifahrer im angetrunkenen Zustand ein Bein bricht.
«Wir zahlen das alles, auch wenn Alkohol im Spiel war – da haben wir keine andere Wahl», erklärt IKK-Sprecher Joachim Odenbach. Selbst wenn das leichtsinnige Verhalten im schlimmsten Fall zur Berufsunfähigkeit führt, liegt die Nachweispflicht auf Seiten der Versicherer. «Die Berufsunfähigkeitsversicherungen haben keine klaren Ausschlussklauseln bei Alkohol», erklärt der BdV-Vorstand Rudnik. So müsste das Verletzungsrisiko so hoch gewesen sein, dass der Unfall sich zwangsläufig ereignete. Auch Auslandsversicherungen zahlen, unabhängig vom Alkoholeinfluss, alle vereinbarten Kosten.
Eine Ausnahme bildet die private Unfallversicherung, die dann einspringt, wenn Skifahrer durch den Unfall zum Invaliden wird. «Fast alle Anbieter haben eine Klausel in ihren Verträgen, die Unfälle, die unter Einfluss von Alkohol entstanden sind, ausschließt», erklärt Rudnik. Dennoch stehen die Chancen der Absicherung im Ernstfall noch ganz gut, weil die Ursache für den Unfall nicht Versicherungen meist nicht gemeldet wird. Die Polizei misst den Alkoholspiegel nur bei Autounfällen und nicht auf der Piste. Die Versicherer können vor Gericht deshalb nur selten Alkohol nachweisen. Lediglich bei einem entsprechenden Vermerk im Arztbericht haben die Versicherungen etwas in der Hand.
Allerdings sollte man sich als Betrunkener auf der Piste nicht „beschädigen“ lassen. Aus Versicherungsperspektive muss die Haftpflicht bei dem Schuldigen auf jeden Fall zahlen. Als betrunkener Geschädigter allerdings ist es schwieriger seine Ansprüche geltend zu machen.
«Nach einem Unfall prüfen die Haftpflichtversicherungen den Sachverhalt und versuchen, dem angetrunkenen Opfer eine Mitschuld nachzuweisen», erklärt Rudnik. «Das kann beim Schmerzensgeld eine Kürzung von mehr als 50 Prozent ausmachen.» Die Erfolgsaussichten sind für den Versicherer allerdings auch hier eingeschränkt, solange keine Zeugen die Trunkenheit bestätigen oder nachweisliche Blutalkoholwerte vorliegen.
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