PresseKat - Vier Fragen zum Rentenkonto

Vier Fragen zum Rentenkonto

ID: 70934

Nutzen Sie diese trübe Jahreszeit und bringen Sie Ihre gesetzliche Rentenversicherung auf Vordermann. James hilft Ihnen dabei und beantwortet vier haufig gestellten Fragen zum Thema Renteberechnung.

(firmenpresse) - 1. Wie wird die Zeit an einer Schule oder Universität für die Rente angerechnet?
Alle Zeiten an einer Schule, Fachschule oder Universität werden angerechnet, allerdings fließen maximal sieben Jahre und dies auch erst ab dem 17. Lebensjahr in die Berechnung mit ein. Zeugnisse, auf denen steht von wann bis wann die jeweilige Schule besucht wurde, reichen in der Regel als Nachweis. Bezüglich eines Studiums empfiehlt es sich die Immatrikulationsbescheinigung vorzuweisen, auch bieten bereits einige Universitäten Bescheinigungen für die Rentenversicherung an, aus denen die Dauer des Studiums hervorgeht.
2. In meinem Rentenkonto fehlt ein komplettes Jahr. Was ist zu tun?
Wenn dieses Jahr nicht in den Unterlagen der Rentenanstalt auftaucht, liegt dies wahrscheinlich an einem Übermittlungsfehler. Um einen Nachtrag zu erwirken, genügt es, einen Nachweis für die Tätigkeit in dem jeweiligen Jahr nachzureichen. Man sollte also alle Unterlagen über die beruflichen Tätigkeiten aufbewahren. Sollte ein Nachweis fehlen, kann man folgende Schritte unternehmen:
- Nachweis beim damaligen Arbeitgeber besorgen
- Bescheinigung von der Krankenkasse für das jeweilige Jahr anfordern
- Gelingen die o.g. Punkte nicht, kann man eine eidesstattliche Erklärung über die jeweilige Tätigkeit abgeben
3. Eine berufliche Ausbildung wurde absolviert, die im Rentenkonto eingetragen ist. Bringt es trotzdem was, den Gesellenbrief noch kurz vor der Rente einzureichen?
Die Rentenversicherung übernimmt zwar automatisch die Angaben des Arbeitgebers über die Lehre, man sollte den Gesellenbrief aber auf jeden Fall nachreichen, da die Lehre bei der Berechnung der Rente aufgewertet wird. Da der Arbeitgeber in diesen Jahren Beiträge für Sie eingezahlt hat, wird die betriebliche Ausbildung zu den Beitragsjahren gezählt. Es werden 75% dessen, was Sie im Berufsleben durchschnittlich verdient haben, angerechnet, was meistens mehr ist, als in der gesamten Lehrzeit verdient wurde.




4. Die Kindererziehungszeiten haben sich für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, verlängert. Gilt dies auch für Kinder, die davor geboren wurden?
Nein. Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden, haben drei Jahre Elternzeit; in diesen drei Jahren gelten die Beiträge als gezahlt. Zwei Kinder genügen also um auf die Regelaltersrente von 5 Jahren zu kommen, dies gilt allerdings nur für das Elternteil, das auch mit der Erziehung betraut ist. Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, hatten noch eine Erziehungszeit von einem Jahr. Gegen diese kurze Elternzeit wurden schon Klagen eingereicht, eine Entscheidung ist jedoch noch nicht gefallen.
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Bereitgestellt von Benutzer: James01
Datum: 27.01.2009 - 11:50 Uhr
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Freigabedatum: 27.01.2009

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