(ots) - Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln
versorgen, müssen sich in räumlicher Nähe zur Klinik befinden. Sowohl
die Medikamente als auch die pharmazeutischen Beratungsleistungen
müssen im Notfall unverzüglich und bedarfsgerecht für die Patienten
des Krankenhauses zur Verfügung stehen. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gestern in Leipzig bestätigt. Ein
Notfalldepot im Krankenhaus wäre demnach nicht ausreichend für alle
erdenklichen Situationen. Viele Kliniken, die keine eigenen
Krankenhausapotheken betreiben, schließen genehmigungspflichtige
Versorgungsverträge mit externen Apotheken.
"Das Bundesverwaltungsgericht hat patientenfreundlich geurteilt",
sagt Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA - Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände: "Die Entscheidung sichert die Qualität
der Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern. Die Patienten in
den Kliniken können sich auch in Zukunft darauf verlassen, dass eine
Apotheke in der Umgebung jederzeit die notwendigen Medikamente
liefern und die Ärzte entsprechend pharmazeutisch beraten kann." Die
Kommunen und Landesbehörden handelten aus gutem Grund, wenn sie hohe
Anforderungen an die Arzneimittelversorgung von Kliniken stellen,
sagt Wolf.
In dem vom BVerwG entschiedenen Fall wollte ein Krankenhausträger
aus Münster (Nordrhein-Westfalen) mit der krankenhauseigenen Apotheke
eine Klinik in Bremen versorgen. Dem Vertrag hatte das Land
Nordrhein-Westfalen die Genehmigung verwehrt, weil bei der Entfernung
zwischen Apotheke und Krankenhaus (216 km) nicht sichergestellt sei,
dass Arzneimittel und Beratung im Notfall unverzüglich verfügbar
seien. Bei der stauanfälligen Autobahn A1 sei eine
Medikamentenbereitstellung von nicht viel mehr als einer Stunde nicht
gewährleistet. Auch müsse das Krankenhauspersonal durch einen
Apotheker der versorgenden Apotheke im Bedarfsfall unverzüglich vor
Ort im Krankenhaus pharmazeutisch beraten werden können.
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