(firmenpresse) - München, den 31.08.2012 – Mittlerweile konnten Anleger offener Immobilienfonds in zahlreichen Gerichtsverfahren obsiegende Urteile erstreiten. So haben das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-12 O 81/11) und das Landgericht Berlin (Az. 27 O 627/11) bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Entscheidung vom 23.03.2012 (Az. 2-19 O 334/11) bereits festgehalten, dass eine beratende Bank verpflichtet ist, einen Kunden beim Erwerb von offenen Immobilienfonds über das Risiko eines Kapitalverlustes im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme der Anteile zu informieren. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Az. 2-12 O 81/11) darüber hinaus festgestellt, dass bei einem Anleger, der eine jederzeitige Verfügbarkeit seines Kapital wünscht, ein offener Immobilienfonds nicht anlegergerecht ist.
Die Entscheidungen zeigen, Anleger können sich gegen Falschberatungen erfolgreich zur Wehr setzen.
Zahlreiche Anleger haben auf Beratung hin in offene Immobilienfonds investiert. Sie waren nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten in dem Glauben eine sichere und vor allem jederzeit verfügbare Anlage erworben zu haben. Dass dem nicht so ist, müssen die Anleger mehrerer Immobilienfonds nun leidvoll erfahren. Obige - ausgewählte – Gerichtsentscheidungen geben Anlegern nun Hoffnung sich schadlos zu halten.
Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat, db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P, TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector.
Anleger die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.
Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.
Fand keine ordnungsgemäße Beratung statt, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.
Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt.
Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de