Ende Juni 2012 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Reform der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) beschlossen, der erhebliche Auswirkungen im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts haben kann.
(firmenpresse) - Nach dem Gesetzentwurf sollen Versicherte höhere Leistungen bekommen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Hierdurch kann es zu einer erheblichen finanziellen Entlastung von Kindern kommen, die verpflichtet sind, Elternunterhalt zu zahlen. Geplant ist eine Erhöhung der sogenannten Pflegesachleistungen bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes in Pflegestufe I um monatlich 215 EUR und in Pflegestufe II um monatlich 150 EUR. Neu eingeführt werden Pflegesachleistungen bei der sogenannten Pflegestufe 0. Diese Pflegestufe erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar viele Pflegetätigkeiten (noch) selbst übernehmen können, aber dennoch beispielsweise bei einer Demenzerkrankung, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung Hilfen benötigen.
Zu Unterhaltsforderungen des Sozialamtes kann es kommen, wenn ein Elternteil im eigenen Haushalt oder in einer ambulant betreuten Wohnform (z.B. betreutes Einzelwohnen oder betreute ambulante Wohngemeinschaft) lebt und pflegebedürftig ist. Grundsätzlich muss die Pflegeversicherung für die Kosten der Pflege aufkommen. Allerdings sind die Pflegekosten häufig höher, als die Beträge, die von der Pflegekasse übernommen werden. Wenn der Pflegebedarf (noch) nicht hoch genug ist, zahlt die Pflegeversicherung gar nicht. Reichen dann das eigene Einkommen und Vermögen des Elternteils nicht aus, um die ungedeckten Pflegekosten zu begleichen, springt das Sozialamt ein und zahlt die offenen Kosten. Allerdings versucht das Sozialamt, die gewährte Sozialhilfe von den Kindern des Pflegebedürftigen als sogenannten Elternunterhalt zurückzuholen.
In welcher Höhe ein Kind Elternunterhalt zahlen muss, hängt zum einen davon ab, wie hoch sein eigenes Einkommen und Vermögen ist. Denn zur Zahlung von Elternunterhalt ist nur verpflichtet, wer mehr Geld hat, als er für seinen eigenen angemessenen Unterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder benötigt.
Andererseits wird die Unterhaltsforderung des Sozialamtes aber auch durch die gewährte Sozialhilfe begrenzt. Denn ein Sozialamt darf nicht mehr Elternunterhalt fordern, als es Sozialhilfe an den Elternteil leistet. Wenn nun ab dem 1. Januar 2013 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz mehr Pflegekosten von der Pflegeversicherung gezahlt werden, muss das Sozialamt weniger Sozialhilfe an den Elternteil zahlen. Kinder, die bisher so viel Unterhalt an das Sozialamt zahlen, dass hierdurch die gesamte oder jedenfalls ein Großteil der geleisteten Sozialhilfe erstattet wird, müssen also weniger Elternunterhalt zahlen, wenn das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wie beabsichtigt in Kraft tritt.
Die Praxis zeigt jedoch, dass Kinder nicht darauf vertrauen sollten, ohne weiteres vom Sozialamt über ihre verringerten Unterhaltszahlungen informiert zu werden. In den Sozialämtern sind unterschiedliche Abteilungen für die Gewährung der Sozialhilfe an den Elternteil und für die Unterhaltsforderung gegenüber den Kindern zuständig. Daher kommt es hierbei nicht selten schon bei der erstmaligen Forderung von Elternunterhalt zu Fehlern. Wird bereits Elternunterhalt an ein Sozialamt gezahlt, steht zu befürchten, dass das Sozialamt den Unterhalt weiter entgegen nehmen könnte, ohne auf die geänderte Situation aufmerksam zu machen. Allen Kindern, deren Elternteil ambulant gepflegt wird und die Elternunterhalt an das Sozialamt zahlen, ist dringend zu empfehlen, sich spätestens zum Jahresende anwaltlich beraten zu lassen.
Beim Elternunterhalt handelt es sich um eine sehr spezielle Materie an der Schnittstelle von Familienrecht und Sozialrecht. Daher ist der Ratsuchende bei einem Fachanwalt für Familienrecht und für Sozialrecht am besten aufgehoben ... http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/elternunterhaltsrecht.php
Die Rechtsanwältinnen Danah Adolph und Maren Boryszewski betreiben in Berlin die Rechtsanwaltskanzlei Adolph & Boryszewski. Die beiden Rechtsanwälte arbeiten als Rechtsanwälte für Familienrecht, Elternunterhaltsrecht, Behindertenrecht, Versicherungsrecht und Bankrecht in Berlin Wilmersdorf.
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