Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bremen können Privatbanken einen Girovertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies gilt nicht für Sparkassen und andere Anstalten.
(firmenpresse) - In dem der Entscheidung zugrunde legenden Sachverhalt kündigte eine Privatbank grundlos den Girovertrag mit einem Unternehmen. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht erforderlich. Nach Ansicht des Unternehmens war diese Kündigung unwirksam. Vielmehr hätte die Bank einen Grund nennen müssen. Es ging gerichtlich gegen die Kündigung vor, mit der Begründung, dem Unternehmen sei durch den Wechsel der Bankverbindung ein erheblicher Imageschaden entstanden.
Das Gericht sah das anders. Danach war die Kündigung wirksam. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sonst die Vertragsfreiheit der Privatbank unangemessen eingeschränkt wäre. Außerdem sahen die AGBs der Bank keine Angabe des Kündigungsgrundes vor. Schließlich sei dem Unternehmen auch kein Imageschaden entstanden. Das Unternehmen hätte auch selbst kündigen können. Etwas anderes gilt nur, wenn nach der Kündigung keine andere Bank mit dem Unternehmen einen Girovertrag schließen möchte und die Weiterführung der Geschäfte unmöglich wird.
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