Mietminderungen können für den Mieter zu einem "Bumerang" werden, und sogar zu einer Kündigung führen. Wir führen ein Interview mit Rechtsanwältin Constanze Becker, Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, zum Thema „Vorsicht bei Mietminderungen“.
(firmenpresse) - Frau Becker, Sie warnen Mieter davor, voreilig und unüberlegt Mietminderungen durchzuführen. Warum?
RAin Becker: Mietminderungen können dazu führen, dass ein entsprechend hoher Mietrückstand entsteht, der den Vermieter berechtigt, dem Mieter zu kündigen. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass dem Mieter die Minderungsrechte gar nicht zustanden, zum Beispiel weil der Mieter die Minderung zu hoch ansetzte oder gar kein Grund bestand, die Miete zu mindern, dann ist die Kündigung wirksam. Der Mieter hat den Mietrückstand laut dem Bundesgerichtshof (BGH) dann zu vertreten, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grob fahrlässig handelt laut dem BGH auch ein Mieter, der sein Mietminderungsrecht fehlerhaft einschätzt.
Das heisst, der Mieter hat zum Beispiel Schäden in der Wohnung und ist der Auffassung, dass der Vermieter diese beheben muss. Der Mieter mindert daraufhin die Miete. Und im schlechtesten Fall steht er dann ohne Wohnung da?
RAin Becker: Ja. Das kann tatsächlich im schlechtesten Fall so passieren. Allerdings, ich wiederhole mich hier, muss der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
Was kann also ein Mieter tun?
RAin Becker: Nun, der Mieter sollte zur Sicherheit in fraglichen Minderungssachverhalten zunächst den Vermieter schriftlich über den Mangel und die Mietminderung informieren. Außerdem sollte der dem Vermieter mitteilen, dass er die Mietzahlung nur unter Vorbehalt an den Vermieter bezahlen wird. Dennoch sollte er die „volle“ Miete bezahlen, aber bei der Zahlung dann im Verwendungszweck der Überweisung nochmals explizit darauf hinweisen, dass nur unter Vorbehalt bezahlt wird und auch welcher Teil der Miete unter Vorbehalt bezahlt wird. Dann kann der Mieter die zuviel bezahlten Beträge zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Minderung berechtigt war. Wenn sich nun im Nachhinein herausstellt, dass die Miete nicht gemindert werden konnte, hat ja der Mieter „voll“ bezahlt, so dass der Vermieter keinen Kündigungsgrund hat.
Frau Rechtsanwältin, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
Die Kanzlei Becker in München, Rechtsanwältin Constanze Becker, ist auf Mietrecht spezialisiert und vertritt Mieter und Vermieter.