(ots) - Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Änderung des Tierschutzgesetzes steht morgen in Berlin im
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur
öffentlichen Anhörung. Acht Sachverständige stellen sich den Fragen
der Abgeordneten, die unter anderem wissen wollen, ob das Verbot des
Schenkelbrandes zur Kennzeichnung von Pferden in Deutschland
sachgerecht ist.
Daran besteht nach Auffassung des Bundesverbandes Praktizierender
Tierärzte (bpt) keinerlei Zweifel. "Die Streichung der für den
Schenkelbrand bestehenden Ausnahmeregelung ist außerordentlich zu
begrüßen und schon lange überfällig", erklärt bpt-Präsident Dr.
Hans-Joachim Götz. Der Verband fordert ein Verbot des Schenkelbrandes
schon seit Jahren. Eine bis in die Unterhaut gehende Verbrennung mit
bleibenden Narben ist nach allgemeiner biologischer und medizinischer
Definition eine Schmerzen und Schaden verursachende Gewebezerstörung.
Und das ist nicht mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes vereinbar.
Seit die elektronische Kennzeichnung mit dem Chip verpflichtend ist,
ist der vernünftige Grund für den Brand entfallen", bekräftigt Götz
das Verbot. Zumal der Brand ohnehin keine sichere Methode zur
Identifizierung von Pferden ist. Belegt wird das durch eine aktuelle
Studie: Wissenschaftler der Veterinärmedizinischen Universität Wien
fanden heraus, dass erfahrene Tester Brandzeichen bei nur 40 Prozent
einer Gruppe von knapp 250 Pferden korrekt notierten. Damit sollte
das Ende des Schenkelbrandes eindeutig besiegelt sein.
"Aber auch das von der Bundesregierung angestrebte bußgeldbewehrte
Verbot zoophiler Handlungen sollte unbedingt im Gesetz verankert
werden", kommentiert der bpt-Präsident den Entwurf weiter. Der
sexuelle Missbrauch von Tieren ist aus tierärztlicher Sicht ein
wichtiges, tierschutzrelevantes Thema. Im Verbund mit renommierten
Wissenschaftlern hat der bpt ein eindeutiges Verbot gefordert, denn
bislang muss für die strafrechtliche Verfolgung erst nachgewiesen
werden, dass einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden durch
sexuelle Handlungen zugefügt wurden. "Das ist in der Praxis aber nur
dann möglich, wenn sichtbare Verletzungen vorliegen, wobei
gleichzeitig das Problem besteht, festzustellen, ob diese erheblich
sind", erläutert Hans-Joachim Götz die Problematik. Durch die
fehlende Konkretisierung dieses Begriffes bleiben Täter häufig
straffrei. Vor allem aber ist ein Nachweis, ob es auf Seiten eines
betroffenen Tieres zu Schmerzen, Leiden oder Schäden gekommen ist, im
Nachhinein kaum zu führen, wenn keine eindeutigen Verletzungen
feststellbar sind. So können beispielsweise Zwangsmaßnahmen, die zur
Fixierung eines Tieres eingesetzt werden, oder Schläge, die ein Tier
erhält, um es gefügig zu machen, selten nachgewiesen werden. Noch
schwieriger ist das Feststellen von durch sexuellen Missbrauch
ausgelösten Verhaltensstörungen, die erhebliches Leiden kennzeichnen.
Götz hofft deshalb sehr, dass die Chance jetzt nicht vertan wird,
Tiere künftig besser vor artwidrigen sexuellen Übergriffen schützen
zu können.
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