PresseKat - Plötzlich hilflos?

Plötzlich hilflos?

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Vorsorgeregelungen für den Notfall

(firmenpresse) - Wer nach einem plötzlichen Unfall im Koma liegt oder nach einer schweren Krankheit dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen davonträgt, braucht die Hilfe anderer. Doch entgegen der weitverbreiteten Meinung sind dies nicht automatisch die nächsten Angehörigen, sondern oftmals Fremde. Besser: Sich frühzeitig um geeignete Vorsorgemaßnahmen kümmern! Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt nützliche Hinweise zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Derzeit können in Deutschland rund 1,7 Millionen Bundesbürger ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbstständig regeln. Wer von heute auf morgen nicht mehr für sich alleine sorgen kann, erhält ohne Vorsorgeregelung vom zuständigen Vormundschaftsgericht einen Betreuer zugewiesen. Dabei werden seine verwandtschaftlichen Beziehungen berücksichtigt. "Gibt es geeignete Familienmitglieder, etwa den Ehepartner, die eigenen Kinder oder nahe Verwandte, die die Aufgabe übernehmen wollen, wird das Gericht diese bevorzugen. Gibt es solche Personen nicht, oder herrschen Interessenkonflikte, bestellt das Gericht jedoch einen Fremden, der sich dann um bestimmte Angelegenheiten des Kranken kümmern wird", ergänzt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ihr Rat: "Bereits in gesunden Tagen geeignete Vorsorgemaßnahmen für den Fall der Betreuungsnotwendigkeit treffen." Konkrete Möglichkeiten der Vorsorge sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Vorsorge durch Vollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht wird die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten eines hilfsbedürftigen Menschen in die Hände einer Vertrauensperson gelegt. Dies betrifft meist Vermögensangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge, kann aber auch einzelne konkrete Aufgaben wie eine Wohnungsauflösung umfassen. Auf welche Tätigkeitsbereiche sich die Vollmacht bezieht, muss darin genau aufgelistet werden. Denn: Auch eine ausdrückliche "Generalvollmacht" umfasst einige Fälle nicht automatisch, wie zum Beispiel den gesamten Bereich der medizinischen Angelegenheiten oder die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen.




Der Vollmachtgeber entscheidet, wann und wie sein Vertreter im Notfall von seiner Vollmacht Gebrauch macht. Außerdem kann er diese Befugnis jederzeit widerrufen und zeitlich befristen. "Wird er jedoch durch Alter oder Krankheit geschäftsunfähig, ist dies nicht mehr ohne weiteres möglich", ergänzt die D.A.S. Expertin. Wer diese Verantwortung nicht einer einzelnen Person überlassen möchte, kann auch mehrere Bevollmächtigte angeben. Es empfiehlt sich jedoch, generell einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen.
Die Vollmacht kann durch einen Notar beglaubigt oder beurkundet werden; dies ist allerdings kein juristisches Muss.

Rechtliche Vertretung durch Betreuungsverfügung
Ein weiteres Vorsorgeinstrument ist die Betreuungsverfügung: Wer selbst nicht mehr handeln kann, bestimmt damit gegenüber dem Vormundschaftsgericht einen Betreuer. Er kann im Sinne des Betreuten beispielsweise dessen Versorgung bei eintretender Pflegebedürftigkeit regeln, die Aufnahme in ein Heim sowie bestimmte finanzielle Fragen. Was genau die Aufgaben des Betreuers sind und welche Wünsche der Betreute dazu hat, sollte in der Betreuungsverfügung möglichst genau niedergelegt werden. Eine bestimmte Form ist dafür nicht notwendig. "Es empfiehlt sich aber, die Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen und zu unterschreiben, damit von der Echtheit des Dokuments ausgegangen werden kann. Um gänzlich auf der sicheren Seite zu sein, kann diese auch beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden", so der Tipp der D.A.S. Rechtsexpertin.
Ein wichtiger Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Selbst wenn Kranke nicht mehr voll geschäftsfähig sind, können sie eine Betreuungsverfügung immer noch erstellen oder abändern!

Patientenverfügung: den Ernstfall frühzeitig regeln
Wer sicher sein möchte, dass, zum Beispiel nach einem schweren Unfall, die eigenen Wünsche bezüglich der medizinischen Behandlung umgesetzt werden, sollte frühzeitig eine Patientenverfügung anfertigen. Diese regelt ausschließlich medizinisch-pflegerische Belange. Im Ernstfall gibt sie Angehörigen und Ärzten Aufschluss über den Willen des Patienten in Bezug auf die ärztliche Behandlung bis hin zu lebenserhaltenden Maßnahmen. "Legen Sie Ihre Behandlungswünsche möglichst detailliert und in schriftlicher Form dar", rät Anne Kronzucker von der D.A.S. und fährt fort: "So können Sie sicher sein, dass Ihr Selbstbestimmungsrecht weiter wahrgenommen wird, auch wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Vorstellungen zu äußern."
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Wie kann für den Fall einer Betreuung vorgesorgt werden?

- Wer in gesunden Tagen keine Vorsorgeregelungen getroffen hat, für den sorgen im Ernstfall nicht automatisch die nächsten Angehörigen. Stattdessen bestellt das zuständige Vormundschaftsgericht einen Betreuer. Dazu kann ein Fremder herangezogen werden, wenn das Gericht die nächsten Angehörigen für ungeeignet hält oder bei ihnen Interessenkonflikte sieht.

- Eine Vorsorgevollmacht überträgt die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten einer Person in den im Dokument genannten Bereichen auf eine Vertrauensperson.

- Durch eine Betreuungsverfügung kann beispielsweise ein Betreuer bestimmt, aber auch die Versorgung bei eintretender Pflegebedürftigkeit, die Aufnahme in ein Heim sowie bestimmte finanzielle Fragen geregelt werden.

- Eine Patientenverfügung gibt Angehörigen und Ärzten Aufschluss über den Willen des Patienten in Bezug auf die ärztliche Behandlung.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Datum: 18.10.2012 - 10:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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Familie & Kinder


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