Es kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, die Steuerklasse zu ändern. Oft verändert sich die Lebenssituation des Steuerpflichtigen. Er wechselt den Beruf, woraus sich eine andere finanzielle Situation ergibt oder eine Heirat steht an, die ebenfalls einen Wechsel der Steuerklasse empfehlenswert macht. Auch bei drohender Arbeitslosigkeit kann ein Wechsel der Steuerklasse angezeigt sein. Trotz der mit dem Wechsel verbundenen Vorzüge sollte dieser gut überlegt sein. Über die Änderung und woran zu denken ist, informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.
(firmenpresse) - Zuständigkeitsbereich für Änderungen geht auf die Finanzämter über
Der Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich nur einmal pro Kalenderjahr möglich. Dazu muss der Wechsel bis zum 30. November eines Jahres beantragt werden. Ausnahmen bestehen auch hier. Wenn der Ehegatte beispielsweise im Laufe des Kalenderjahres verstirbt, ist ein zweiter Antrag auf Änderung innerhalb eines Jahres möglich. Bisher war für die Antragstellung die zuständige Gemeindeverwaltung beziehungsweise das Bürgerbüro zuständig. Das ändert sich durch die Einführung des elektronischen Verfahrens. Ab dem Jahr 2013 werden die Informationen auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte elektronisch bereitgestellt. Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale dann direkt von der Finanzverwaltung. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2011 der Zuständigkeitsbereich für Änderungen, die keinen melderechtlichen Bezug haben, auf die Finanzbehörde übergeht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für Steuerklassenänderungen sind ab 2011 also ausschließlich die Finanzämter zuständig. Und zwar diejenigen, in dessen Bezirk man bei Antragstellung bzw. Abgabe der Einkommensteuererklärung den Wohnsitz hat.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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