Die besinnliche Adventszeit nutzen viele Mieter, um ihre Wohnungen und Balkone weihnachtlich zu schmücken. Nicht allen gefallen die blinkenden Lichterketten und bunt leuchtenden Dekorationen. Vermieter können aber das Anbringen von Lichterketten an Fenstern, im Garten und/oder auf dem Balkon nicht grundsätzlich verbieten.
(firmenpresse) - Selbst wenn im Mietvertrag ein Verbot von Lichterketten vereinbart wäre, und der Mieter trotzdem eine Weihnachtsbeleuchtung anbringt, handelt es sich um einen so verhältnismäßig geringfügigen Verstoß, der weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.
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Die Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Berlin. Ein Vermieter hatte seinem Mieter unter anderem deswegen gekündigt, weil er in der Weihnachtszeit eine Lichterkette auf der Terrasse angebracht hatte. Das Gericht wies die Räumungsklage ab. Die unerwünschte Lichterkette rechtfertigt keine Kündigung. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handelt, lies das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich offen. Denn es handelt sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. (Aktenzeichen: 65 S 390/09)
Das vollständige Urteil ist in der Urteilsdatenbank von Mein-Nachbarrecht.de nachzulesen: http://mein-nachbarrecht.de/urteilsdatenbank/669-urteil-lg-berlin-65-s-39009
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