PresseKat - Kündigung eines Arbeitnehmers nach Diebstahl geringwertiger Sachen (Bagatellkündigung) - Beweisver

Kündigung eines Arbeitnehmers nach Diebstahl geringwertiger Sachen (Bagatellkündigung) - Beweisverwertungsverbot bei verdeckter Videoüberwachung?

ID: 759469

Auch nach langer Betriebszugehörigkeit kann die Unterschlagung geringwertiger Gegenstände aus den anvertrauten Waren eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.Wird dabei das Beweismaterial einer Unterschlagung mithilfe einer verdeckten Videoüberwachung inöffentlich zugänglichen Räumen gewonnen, ergibt sich nicht bereits aus§6b Abs 2 BDSG ein prozessuales Beweisverwertungsverbot. Für die Beweiserhebung kommt es vielmehr darauf an, ob die Videoüberwachung nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung bei verdeckten Videoüberwachungen zulässig war.

(firmenpresse) - Im hier beschriebenen Fall des Bundesarbeitsgerichts (PM zum Urteil vom 21.6.2012-2AZR 153/11) hat eine Verkäuferin mindestens zwei Zigarettenpackungen aus dem Warenbestands der Arbeitgebers entwendet. Dabei wurde sie mit verdeckter Videoüberwachung gefilmt. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Arbeitnehmerin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Fall an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, jedoch in der Entscheidung Stellung bezogen, inwieweit die Entwendung geringwertiger Gegenstände eine Kündigung rechtfertigen kann. Außerdem entscheidet das BAG über ein Beweisverwertungsverbot nach §6b Abs 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Die Entwendung geringwertiger Gegenstände kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Es gäbe kein Vertrauenskapital, wie man nach der Emmely-Entscheidung angenommen hatte. Bereits in den Entscheidungen nach der Emmely-Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht deutlich dokumentiert, dass die bisherige Rechtsprechung aufrecht erhalten bleibt. Danach können selbst langjährig Beschäftigte bei einem entsprechenden Vertrauensbruch gekündigt werden. Hierfür ist eine Einzelfallabwägung erforderlich.

Eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht des §6b Abs 2 BDSG führt nicht unbedingt zu einem Beweisverwertungsverbot. §6b Abs 2 BDSG ist als Verfahrensvorschrift einzustufen, die nicht unmittelbar ein prozessuales Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Die Verwertbarkeit hängt davon ab, ob die verdeckte Videoüberwachung in öffentlich zugeänglichen Räumen zulässig vorgenommen worden ist. Die Zulässigkeit ist zu prüfen anhand der Kriterien für eine verdeckte Videoüberwachung. Es wird ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung benötigt. Die Aufklärung darf nicht mit weniger einschneidenden Mitteln ereichbar sein. Die Videoüberwachung muss das letzte verbleibende Mittel darstellen. Bei der Installation der Videoüberwachung muss diese sich auf einen räumlich und funktional abgrenzbaren Bereich von Arbeitnehmern beschränken, um eine konkrete Straftat aufzuklären und nicht nur eine mutmaßlich vorliegende Straftat. Insgesamt darf die Videoüberwachung dabei nicht unverhältnismäßig sein.





Diese Kriterien müssen auch geprüft werden, wenn der Betriebsrat der Videoüberwachung ausdrücklich zugestimmt hat. Denn die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Videoüberwachung, weil eine Zustimmung des Betriebsrates nicht über der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des einzelnen Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs 1 GG steht.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
München den 09.11.2012
Für Rückfragen bieten wir unsere Soforthilfe im Arbeitsrecht an

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Unsere Kanzlei WKK Rechtsanwälte in München (Schwabing) ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Wir bieten Soforthilfe durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!
Arbeitnehmer vertreten wir in Kündigungsschutzprozessen, bei Statusklagen, Leistungsklagen auf Arbeitsentgelt, Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen, Beratung zu Arbeitsverträgen, Änderungskündigung, Arbeitszeugnissen, Abmahnungen, Mobbing. In allen Fällen des Arbeitsrechts vertreten wir Arbeitnehmer bundesweit vor allen Arbeitsgerichten.
Für Arbeitgeber gestalten und überarbeiten wir Arbeitsverträge, bereiten Abmahnungen, Kündigungen und Sanierungskonzepte (Interessenausgleich, Sozialplan) vor, begleiten deren Durchführung (Massentlassungsanzeige, Zustimmung Integrationsamt) bis zum Ende der Kündigungsschutzverfahren. Weiter beraten wir zum Direktionsrecht, Versetzung, Änderungskündigung, Wettbewerbsverboten, Verhandlungen mit Betriebs- und Personalrat.



PresseKontakt / Agentur:

WKK Rechtsanwälte München
Christian Kronbichler Rechtsanwalt
Viktor-Scheffel-Str. 20
80803 München
info(at)rechtsanwalt-in.de
089 38 39 87 70
http://www.rechtsanwalt-in.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Langzeitarbeitslosen durch sozialen Arbeitsmarkt dauerhafte Teilhabe sichern Voßhoff: Abstandsgebot für die Sicherungsverwahrung wird umgesetzt
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 09.11.2012 - 11:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 759469
Anzahl Zeichen: 3802

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Christian Kronbichler (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Stadt:

München


Telefon: 089 38 39 87 70

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kündigung eines Arbeitnehmers nach Diebstahl geringwertiger Sachen (Bagatellkündigung) - Beweisverwertungsverbot bei verdeckter Videoüberwachung?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

WKK Rechtsanwälte München (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Arbeitsrecht - Betriebsübergang und Betriebsmittel ...

Von einem Betriebsübergang ist bei einem betriebsmittelgeprägten Betrieb nur dann auszugehen, wenn der Betriebsmittelübernehmer die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzt. Die Nutzung der Betriebsmittel muss dazu in einen Betrieb ode ...

Information zum Urlaubsabgeltungsanspruch (Arbeitsrecht) ...

Der Urlaubsgeltungsanspruch entsteht nach Entscheidung des BAG mit Urteil vom 9.08.2011 (9 AZR 52/10) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort zur Auszahlung fällig. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer über das Ende des Arbeitsver ...

Alle Meldungen von WKK Rechtsanwälte München