8 % Rendite p.a. und ein sicheres Investment in saubere Energie verspricht die aktuelle Postwurfsendung der PROKON Gruppe aus Itzehoe. Doch was steckt hinter dem Investment fĂŒr das Werbung in beinahe jedem deutschen Haushalt, dem öffentlichen Nahverkehr und auch durch Fernsehspots gemacht wird? Experten raten zur Vorsicht, die Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest wurden bereits aktiv. Doch vor dem Hintergrund, dass die PROKON Unternehmensgruppe bereits 2010 rund 12 Millionen Euro allein fĂŒr Werbung ausgegeben hatte, ist ein Ende wohl nicht absehbar. KAP RechtsanwĂ€lte MĂŒnchen raten besonders vorsichtig bei den derzeit angebotenen Genussrechten zu sein.
(firmenpresse) - Sichere Zinsen in Höhe von bis zu 8% bei einer sicheren Anlage?
PROKON wirbt gerne und viel mit einer âseit 2006 erreichten jĂ€hrlichen Verzinsung von 8%â. AuĂerdem spiele, laut dem eigenen Flyer, zusĂ€tzlich zu den hohen Zinsen auch der Sicherheitsaspekt eine entscheidende Rolle, denn schlieĂlich seien die PROKON Genussrechte eine âalternative Altersvorsorgeâ. Und genau hier hat bereits 2010 Stiftung Warentest eine ausdrĂŒckliche Warnung ausgesprochen. Die Experten stufen die PROKON Genussrechte als hochriskant ein. Damals klangen die Slogans der PROKON schon vertraut. Mit âAlternative zur Bank oder Lebensversicherungâ oder ânur eine Investition in Sachwerte bietet Ihnen einen wirksamen Vermögensschutz!â wurde geworben. Von möglichen Risiken war in dieser Werbung, die laut Anbieter deutschlandweit an die Haushalte verteilt wurden, keine Rede. Aus diesem Grunde reichte die Verbraucherzentrale Hamburg Klage ein. Das Landgericht Itzehoe gab der Verbraucherzentrale Recht und entschied im Urteil (Az. 5 O 66/19), dass die PROKON-Werbung fĂŒr Genussscheine und Genussrechte in den Flyern und Prospekten irrefĂŒhrend sei.
Werbung der PROKON hat die Gerichte schon hÀufig beschÀftigt
Mit einem weiteren Urteil vom 15. MĂ€rz 2011 entschied die Kammer fĂŒr Handelssachen des LG Itzehoe, âdass ein Unternehmen, das als âGenussrechteâ bezeichnete Kapitalanlageprodukte an private Anleger vertreibt, Werbeaussagen in seinem Flyer und seinem Kurzprospekt zu unterlassen hat, die die Sicherheit und WertbestĂ€ndigkeit der Genussrechte einseitig hervorheben, wenn nicht zugleich auf etwaige mit der Anlage einhergehende Risiken hingewiesen wirdâ. Zu einem Ă€hnlichen Urteil kam das OLG Schleswig Holstein am 05. September 2012 (Az. 6 U 14/11). So enthalte das PROKON-Prospekt irrefĂŒhrende âWerbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen âmaximalen FlexibilitĂ€tâ der Geldanlageâ und entschied daher, dass âdie von den VerbraucherschĂŒtzern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dĂŒrfen. Die Werbeaussagen sind unzutreffend und damit unlautere Werbung. [âŠ] Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe.â Vor diesem Hintergrund fragt sich Thorsten Krause, Rechtsanwalt in der auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei KAP RechtsanwĂ€lte in MĂŒnchen ernsthaft, ob PROKON aus den Urteilen nicht gelernt hat, nachdem die aktuelle Werbung erneut von einer Eignung der Genussscheine als "Altersvorsorge" spricht, eine Investition fĂŒr die gerade die Sicherheit und WertbestĂ€ndigkeit der Anlage wichtig sei, die die Gerichte den Genussscheinen der PROKON so deutlich abgesprochen hatten.
Als besonders perfide scheint KAP RechtsanwĂ€lte folgendes: mit den Genussrechten der PROKON investieren Anleger gar nicht in die in der Werbung angepriesenen Windparks. Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird nach Feststellungen des Landgerichts Itzehoe aber keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Weder besitzt die Herausgeberin der Wertpapiere Windkraftanlagen, noch betreibt sie diese. Das Unternehmen vergibt lediglich Darlehen an andere Firmen der PROKON-Gruppe fĂŒr deren Investitionen und erwirbt verzinsliche DarlehensrĂŒckzahlungsansprĂŒche gegen diese Unternehmen. Die Werthaltigkeit der DarlehensrĂŒckzahlungsansprĂŒche nebst Verzinsung steige und falle mit der GeldwertstabilitĂ€t. Trotzdem wird im aktuellen Prospekt damit geworben, dass in âreale GĂŒterâ angelegt werde.
PROKON wirbt weiterhin jedoch mit den bisherigen Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit, der Anlage in nicht existierende âreale GĂŒterâ und zur angeblich hohen FlexibilitĂ€t der Genussrechte. Aus Sicht der FachanwĂ€lte von KAP RechtsanwĂ€lte steht das Unternehmen zu Recht wegen unseriöser und irrefĂŒhrender Werbung auf der Stiftungwarentest-Warnliste.
Bedenklich sehen die Spezialisten von KAP RechtsanwĂ€lte auch: von der PROKON werden in der Werbung AusschĂŒttungen in der Vergangenheit von 8% p.a. genannt. Hier sollte beachtet werden, dass AusschĂŒttungen nicht mit einem Gewinn des Unternehmens ĂŒbereinstimmen mĂŒssen. Auch Einzahlungen neuer Anleger flieĂen in das Unternehmen, aus denen dann -wie bei einem klassischen Schneeballsystem- die âRenditenâ flieĂen könnten.
Anleger, die aufgrund der irrefĂŒhrenden Werbung Genussrechte der PROKON erworben haben, haben aus Sicht von KAP RechtsanwĂ€lte gute Chancen, im Rahmen des Schadensersatzes aus der Beteiligung auszusteigen, bevor es zu spĂ€t ist.