(ots) - Die Deutsche Kreditwirtschaft wird die beiden
heutigen BGH-Urteile zur Kontoführungsgebühr bei
Pfändungsschutzkonten (P-Konten) umsetzen und bei der Gestaltung
ihrer Entgeltmodelle beachten. Allerdings verweist die Deutsche
Kreditwirtschaft darauf, dass mit den heutigen Urteilen des BGH eine
verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von P-Konten nicht mehr
möglich ist. Die Institute werden nun dazu gezwungen, den
Mehraufwand, der mit der Führung von P-Konten verbunden ist, auf die
Gesamtheit der Kunden umzulegen.
P-Konten werden für Kunden eingerichtet, die von Pfändungen
betroffen sind, die also ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren
Vertragspartnern (Gläubigern) nicht eingehalten haben. Eine Vielzahl
der Kontopfändungen wird durch die öffentliche Hand ausgelöst
(Finanzamt, öffentliche Wasser-, Stromversorger). Mit dem P-Konto
soll den betroffenen Kunden ermöglicht werden, trotz der
Pfändungsmaßnahmen Zahlungen über das Konto abzuwickeln und Bargeld
abzuheben. Waren früher Konten durch Pfändungen faktisch blockiert,
so können Kunden heute trotz schwierigster finanzieller Verhältnisse
im Rahmen ihrer Pfändungsfreibeträge auf dem P-Konto auf diese
Basisleistungen zurückgreifen, ohne vorher einen Beschluss des
Vollstreckungsgerichtes zu erwirken.
Mit der Einführung des P-Kontos wurden die Gerichte erheblich
entlastet. Sie sind nur noch in Ausnahmefällen für den
Pfändungsschutz zuständig. Diese Aufgaben wurden auf die
Kreditinstitute quasi abgewälzt. Sie prüfen nun, ob und in welcher
Höhe Guthaben auf dem Konto vor Pfändungen geschützt sind. Dazu
müssen sie unter anderem die Bescheinigungen der Kunden auf Echtheit
und Plausibilität prüfen. Dies ist beispielsweise bei
Sozialleistungsbescheiden, die als Bescheinigung eingereicht werden,
aufgrund ihrer zumeist komplizierten, umfangreichen und sehr
unterschiedlichen Formulierung sehr aufwändig.
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