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Privatisierung
14.11.2012
Dekotierung der Bank Sarasin nach Kraftloserklärung aller sich im
Publikum befindenden Namenaktien B
Die SIX Swiss Exchange (SIX) hat die Bank Sarasin & Cie AG am 1.
November 2012 von gewissen im Kotierungsreglement der SIX
vorgesehenen Publizitätspflichten gegenüber der SIX, namentlich von
der Pflicht zur Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Ad-hoc
Publizität), von der Pflicht zur Offenlegung von Management
Transaktionen, von der Pflicht zur Führung eines
Unternehmenskalenders und von der Pflicht zur Meldung von gewissen
Unternehmensereignissen , befreit.
Die Befreiung wurde bis und mit 7. April 2013 gewährt. Die Bank
Sarasin hat das Gesuch um Befreiung bei der SIX eingereicht, nachdem
Safra am 23. Oktober 2012 bekannt gegeben hatte, dass sie bei einem
Gericht in Basel Klage auf Kraftloserklärung aller restlichen sich im
Publikum befindenden Namenaktien B der Bank Sarasin eingereicht hat.
Im Weiteren hat die SIX am 6. November 2012 das von der Bank Sarasin
eingereichte Gesuch um Dekotierung ihrer Namenaktien B gutgeheissen.
Die Dekotierung wird erfolgen, sobald der Entscheid des Gerichts in
Basel bezüglich Kraftloserklärung aller restlichen sich im Publikum
befindenden Namenaktien B der Bank Sarasin in Rechtskraft erwachsen
ist. Die Dekotierung steht unter der Bedingung, dass die Bank Sarasin
gewisse Publizitätspflichten erfüllt. Die Bank Sarasin ist
insbesondere verpflichtet, das Datum der Dekotierung mindestens fünf
Börsentage im Voraus zu veröffentlichen.
Rückfragehinweis:
Dr. Benedikt Gratzl
Head of Corporate Communications
T: +41(61) 277 70 88
Benedikt.Gratzl(at)sarasin.ch
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Bank Sarasin + Cie AG
Elisabethenstrasse 62
CH-4002 Basel
Telefon: +41 (61) 277 77 77
FAX: +41 (61) 272 02 05
Email: info(at)sarasin.ch
WWW: www.sarasin.ch
Branche: Banken
ISIN: CH0038389307
Indizes: SPIEX, SPI ex SLI
Börsen: Amtlicher Markt/General Standard: SIX Swiss Exchange
Sprache: Deutsch