Gerade für alleinerziehende ist der Spagat zwischen Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung schwierig. Dabei ist es enorm wichtig, dass ein Kind während der Arbeitszeit optimal versorgt wird. Kinderbetreuungskosten, die beispielsweise durch eine Tagesmutter oder eine Kindertagesstätte anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Seit dem 1.01.2012 werden die Kinderbetreuungskosten aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 für alle einheitlich als Sonderausgaben abgezogen. Über weitere positive Nachrichten für Eltern im Rahmen dieser Vereinfachung informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
(firmenpresse) - Vereinfachte steuerliche Absetzbarkeit
Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird dank des Steuervereinfachungsgesetztes erheblich erleichtert. Die Betreuungskosten sind künftig nicht mehr nach Werbungskosten oder Sonderausgaben aufzuschlüsseln. Insgesamt sind sie für alle als Sonderausgaben abziehbar. Für das Veranlagungsjahr ab dem 1.01.2012 ergeben sich hierdurch folgende Vorteile:
- Kinderbetreuungskosten sind seit dem 1.01.2012 einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar.
- Aufwendige Nachweise entfallen
- Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand entfällt.
- Persönliche Anspruchsvoraussetzungen wie Berufstätigkeit oder Ausbildung spielen zukünftig keine Rolle mehr.
- Die Betreuungskosten können zu zwei Dritteln und maximal bis 4000 Euro im Jahr und pro Kind geltend gemacht werden. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Bei behinderten Kindern ist die Begünstigung zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Mit der neuen Berücksichtigung als Sonderausgaben ergibt sich für alle Eltern eine deutliche Erleichterung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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