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Recht/Prozesse
Heidelberg (euro adhoc) - Die Deutsche Balaton AG ist mit rund 13,7%
an der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, beteiligt. Der Wert
dieser Beteiligung liegt zu aktuellen Börsenkursen bei rund 27,5 Mio.
Euro und ist für die Deutsche Balaton von erheblicher Bedeutung.
Ursprünglich hatte die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems
AG vom 16. August 2011 einem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit der Gentherm Europe GmbH als herrschender
Gesellschaft, allerdings nur mit den Stimmen der Gentherm Europe GmbH
und gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen, zugestimmt.
Gegen diesen Zustimmungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft als Aktionärin der W.E.T. Automotive Systems AG
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ein. W.E.T. Automotive Systems AG
beantragte im Freigabeverfahren die Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister. Das OLG München wies
den diesbezüglichen Antrag auf Freigabe der Eintragung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister
gegen die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft jedoch mit Beschluss
vom 14. Dezember 2011 zurück.
Das Landgericht München I hat am 5. April 2012 den
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive
Systems AG vom 16. August 2011 für nichtig erklärt (Az. 5 HK O
20488/11). Gegen dieses Urteil hat die W.E.T. Automotive Systems AG
Berufung eingelegt.
Auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juni 2012
hatte die Hauptversammlung, wiederum nur mit den Stimmen der Gentherm
Europe GmbH und gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen,
den Beschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG
vom 16. August 2011 über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG und
der Gentherm Europe GmbH bestätigt.
Auch gegen diesen Bestätigungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein (Az. LG
München I, 5 HK O 14081/12). Das OLG München hat nun am 14. November
2012 das erneut von der W.E.T. Automotive Systems AG angestrengte
Freigabeverfahren abgelehnt (Az. 7 AktG 2/12) und der Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin Recht gegeben.
Die Entscheidung der Gerichte beruhen - weitgehend übereinstimmend -
unter anderem auf der Unwirksamkeit des am 28. Februar 2011
geschlossenen Business Combination Agreement ("BCA") mit Gentherm
Inc. und Gentherm Europe GmbH im Vorfeld des Ãœbernahmeangebots der
Gentherm Europe GmbH an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems
AG. In dem BCA schränkte der Vorstand unter anderem seine
Leitungsbefugnis ein und delegierte diese zugunsten von Gentherm Inc.
und Gentherm Europe GmbH im Hinblick auf die bestehenden eigenen
Aktien sowie auf das genehmigte und bedingte Kapital. Damit verhalf
der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG der Gentherm Europe
GmbH nach Durchführung eines Übernahmeangebotes zur
Hauptversammlungsmehrheit bei der W.E.T. Automotive Systems AG. Das
Landgericht München I sah eine rechtliche Einheit zwischen dem BCA
und dem Unternehmensvertrag mit der Folge der Nichtigkeit beider
Verträge. Im erneuten Freigabeverfahren vor dem OLG München hat sich
dieses der Auffassung des Landgerichts München I weitgehend
angeschlossen und den Ausgangsbeschluss deshalb für nicht
bestätigungsfähig erachtet.
Ob und wann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr
eingetragen wird, ist ungewiss.
Die Deutsche Balaton AG wurde vor dem OLG München von Rechtsanwalt
Prof. Dr. Klaus Steiner, Wörthsee, vertreten, die W.E.T. Automotive
Systems AG von P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte, Herrn Dr.
Wolfgang Grobecker.
Heidelberg, 21. November 2012
Rückfragehinweis:
Deutsche Balaton AG
Dr. Martin Flick
Tel.: +49 (0) 6221-64924-0
E-Mail: info(at)deutsche-balaton.de
Ende der Mitteilung euro adhoc
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