PresseKat - EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur Eintragung des Beherrschun

EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur
Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T.
Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg

ID: 767931

(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

Recht/Prozesse

Heidelberg (euro adhoc) - Die Deutsche Balaton AG ist mit rund 13,7%
an der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, beteiligt. Der Wert
dieser Beteiligung liegt zu aktuellen Börsenkursen bei rund 27,5 Mio.
Euro und ist für die Deutsche Balaton von erheblicher Bedeutung.

Ursprünglich hatte die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems
AG vom 16. August 2011 einem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit der Gentherm Europe GmbH als herrschender
Gesellschaft, allerdings nur mit den Stimmen der Gentherm Europe GmbH
und gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen, zugestimmt.
Gegen diesen Zustimmungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft als Aktionärin der W.E.T. Automotive Systems AG
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ein. W.E.T. Automotive Systems AG
beantragte im Freigabeverfahren die Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister. Das OLG München wies
den diesbezüglichen Antrag auf Freigabe der Eintragung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister
gegen die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft jedoch mit Beschluss
vom 14. Dezember 2011 zurück.

Das Landgericht München I hat am 5. April 2012 den
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive
Systems AG vom 16. August 2011 für nichtig erklärt (Az. 5 HK O
20488/11). Gegen dieses Urteil hat die W.E.T. Automotive Systems AG
Berufung eingelegt.

Auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juni 2012
hatte die Hauptversammlung, wiederum nur mit den Stimmen der Gentherm




Europe GmbH und gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen,
den Beschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG
vom 16. August 2011 über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG und
der Gentherm Europe GmbH bestätigt.

Auch gegen diesen Bestätigungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein (Az. LG
München I, 5 HK O 14081/12). Das OLG München hat nun am 14. November
2012 das erneut von der W.E.T. Automotive Systems AG angestrengte
Freigabeverfahren abgelehnt (Az. 7 AktG 2/12) und der Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin Recht gegeben.

Die Entscheidung der Gerichte beruhen - weitgehend übereinstimmend -
unter anderem auf der Unwirksamkeit des am 28. Februar 2011
geschlossenen Business Combination Agreement ("BCA") mit Gentherm
Inc. und Gentherm Europe GmbH im Vorfeld des Ãœbernahmeangebots der
Gentherm Europe GmbH an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems
AG. In dem BCA schränkte der Vorstand unter anderem seine
Leitungsbefugnis ein und delegierte diese zugunsten von Gentherm Inc.
und Gentherm Europe GmbH im Hinblick auf die bestehenden eigenen
Aktien sowie auf das genehmigte und bedingte Kapital. Damit verhalf
der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG der Gentherm Europe
GmbH nach Durchführung eines Übernahmeangebotes zur
Hauptversammlungsmehrheit bei der W.E.T. Automotive Systems AG. Das
Landgericht München I sah eine rechtliche Einheit zwischen dem BCA
und dem Unternehmensvertrag mit der Folge der Nichtigkeit beider
Verträge. Im erneuten Freigabeverfahren vor dem OLG München hat sich
dieses der Auffassung des Landgerichts München I weitgehend
angeschlossen und den Ausgangsbeschluss deshalb für nicht
bestätigungsfähig erachtet.

Ob und wann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr
eingetragen wird, ist ungewiss.

Die Deutsche Balaton AG wurde vor dem OLG München von Rechtsanwalt
Prof. Dr. Klaus Steiner, Wörthsee, vertreten, die W.E.T. Automotive
Systems AG von P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte, Herrn Dr.
Wolfgang Grobecker.

Heidelberg, 21. November 2012

Rückfragehinweis:
Deutsche Balaton AG
Dr. Martin Flick
Tel.: +49 (0) 6221-64924-0
E-Mail: info(at)deutsche-balaton.de

Ende der Mitteilung euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

Unternehmen: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
D-69120 Heidelberg
Telefon: +49 (0)6221 64924 0
FAX: +49 (0)6221 64924 24
Email: info(at)deutsche-balaton.de
WWW: http://www.deutsche-balaton.de
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: DE0005508204
Indizes: CDAX
Börsen: Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
Regulierter Markt/General Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Studie Baufinanzierung bei Filialbanken: Oft nicht maßgeschneidert - Beste Beratung hat Deutsche Bank, beste Konditionen bieten HypoVereinsbank und Targobank Dr. Sven Erichsen verlässt Aon
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 21.11.2012 - 18:23 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 767931
Anzahl Zeichen: 5432

Kontakt-Informationen:

Kategorie:

Finanzdienstleistung



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur
Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T.
Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Deutsche Balaton AG (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Deutsche Balaton AG