PresseKat - Bello oder Hoppel unterm Christbaum?

Bello oder Hoppel unterm Christbaum?

ID: 768223

Was beim Kauf von Tieren zu beachten ist

(firmenpresse) - Ein kleines Kätzchen unter dem Christbaum lässt Kinder- und Erwachsenenaugen glänzen. Doch Vorsicht: Wer sich entscheidet, ein Tier zu kaufen, denkt eher an die vielen Veränderungen, die ein tierisches Familienmitglied mit sich bringt, als an die juristischen Hintergründe beim Kauf selbst. Welche gesetzlichen Regeln beim Erwerb eines Tieres gelten, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Tiere sind zwar vor dem Gesetz keine Sachen (§ 90a BGB Bürgerliches Gesetzbuch), aller-dings werden sie im Kaufrecht beim Kauf von einem Händler wie Verbrauchsgüter angese-hen. "Daher gelten hier die gleichen rechtlichen Grundsätze, wie zum Beispiel die Sachmän-gelhaftung beim Erwerb eines Kühlschrankes", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Gewährleistungsfrist bei krankem Tier
Werden Bello, Mietzi oder das neue Meerschweinchen bei einem Zoohändler erworben, dann haftet dieser mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB). In der Praxis kommt diese Frist meist dann ins Spiel, wenn das Tier beim Kauf krank war, also gewissermaßen einen Mangel aufweist. Tritt dieser Mangel innerhalb des ersten halben Jahres auf, muss der Händler beweisen, dass die Krankheit nicht schon beim Kauf vorlag (§ 476 BGB). Ein solcher Beweis wird jedoch im Regelfall nicht möglich sein. Nach Ablauf dieser ersten sechs Monate liegt die Beweislast dann beim Tierkäufer: Er muss den Mangel - idealerweise mit Hilfe eines Tierarztbefundes - belegen.
Liegt die Ursache für den Mangel beim Tierhändler, hat dieser die Möglichkeit zur Nacherfül-lung des Kaufvertrages, am besten innerhalb einer vom Kunden vorher schriftlich festgeleg-ten, angemessenen Frist. So muss beispielsweise das kranke Kätzchen auf Kosten des Händlers vom Wurmbefall befreit werden. Mehr als zwei Versuche einer solchen "Nacherfül-lung" muss sich der Käufer jedoch nicht gefallen lassen. Bleibt die Behandlung erfolglos, hat der Käufer folgende Optionen: Er kann unter Rückerstattung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder sogar Schadens- und Aufwendungsersatz fordern (BGH, VIII ZR 210/06). Die D.A.S. Expertin ergänzt: "Weist der Verkäufer jedoch nach, dass sich Krankheiten zum Beispiel durch den Stress bei der Eingewöhnung ergeben haben oder es sich um eine häufig auftretende Krankheit handelt, kann er nicht haftbar gemacht werden."




Wichtig zu wissen: Bekommt die Katze vom Nachbarn plötzlich Junge und man kauft eines der süßen Kleinen, so gilt dies als Verkauf von Privatperson zu Privatperson. In diesem Fall kann der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. Er muss also auch dann nicht haf-ten, wenn das Kätzchen beispielsweise innerhalb der ersten sechs Monate eine Augen-krankheit bekommt und daran erblindet.

Bei Nichtgefallen zurück ins Zoogeschäft?
Möglicherweise geht es im neuen Jahr richtig rund: Das niedliche Kaninchen ist größer ge-worden und fängt an zu beißen, die Kanarienvögel werden immer lauter, der Hamster macht nachts Radau. Jetzt merken die neuen Tierhalter, dass der Spielkamerad vielleicht doch nicht so ins Familienleben passt. So landen die Geschenke schnell im Tierheim oder im schlimmsten Fall sogar auf der Straße. Einige Beschenkte versuchen auch, das Tier wieder in der Zoohandlung unterzubringen oder gegen ein anderes Tier umzutauschen. "Ein generelles Umtauschrecht bei lebenden Tieren gibt es aber nicht", warnt die D.A.S. Rechtsexpertin. Und selbst, wenn ein Platz im Tierheim gefunden wird: Die Rückgabe eines Tieres ist immer problematisch und für Tiere und Kinder oft ein traumatisches Erlebnis. Um eine spätere Enttäuschung bei Kindern zu vermeiden, sollten Christkind und Weihnachtsmann also vorher daran denken, dass lebende Geschenke die Übernahme von Verantwortung bedeuten, gesetzlichen Auflagen unterliegen, teils aufwändiger und lang anhaltender Pflege bedürfen, oft erhebliche Kosten verursachen, größer werden - und lange, lange leben können. Wird das berücksichtigt, leuchten unter dem Weihnachtsbaum nicht nur Kinderaugen, sondern auch die der Erwachsenen.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

ERGO Expertentipp:
Gerade junge Hundewelpen lieben das Herumtollen und Spielen. Da ist ein Hunde-Malheur schnell passiert: Zerkratzte Böden oder umgestoßene Vasen gehören dabei noch zu den kleineren Übeln, verglichen mit den Folgen eines rasanten Sprints über die vierspurige Ring-straße, der mit größeren Blech- oder gar Personenschäden enden kann. "Genau in diesen, leider gar nicht so seltenen Fällen, können sich Frauchen und Herrchen auf eine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung verlassen", meint die Versicherungsexpertin der ERGO, Tanja Cronenberg. Diese übernimmt nicht nur mögliche Schadensersatzansprüche, wenn fremdes Eigentum beschädigt oder gar Personen verletzt werden - übrigens auch im Hotel oder bei längeren Auslandsaufenthalten. Geprüft wird in diesen Fällen dann auch, inwieweit Ansprüche gegen den Hundehalter überhaupt gerechtfertigt sind.
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Was ist beim Tierkauf zu beachten?

- Tiere sind zwar vor dem Gesetz keine Sachen (§ 90a BGB), allerdings werden sie im Kauf-recht beim Kauf vom Händler wie Verbrauchsgüter angesehen.

- Ein Zoohändler haftet mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist (§ 438 BGB) ab Kauf-datum für den Zustand des Tieres.

- Tritt ein Mangel, also meist eine Krankheit, innerhalb des ersten halben Jahres auf, muss der Händler beweisen, dass diese nicht schon beim Kauf vorlag (§ 476 BGB).

- Ist der Tierhändler für den Mangel verantwortlich, bekommt er die Möglichkeit zur Nacher-füllung des Kaufvertrages. D. h., er muss das kranke Kätzchen z.B. vom Wurmbefall be-freien.
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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 22.11.2012 - 10:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Anne Kronzucker
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München


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Kategorie:

Familie & Kinder


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