Auer Witte Thiel informieren über Ausgleichszahlung für Flugannullierung aufgrund angekündigter Pilotenstreiks
München – November 2012: Laut eines BGH-Urteils vom 21.08. 2012 haben Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung für Flugannullierung aufgrund angekündigter Pilotenstreiks. Fällt ein Flug aufgrund von angekündigten Tarifstreiks aus, können Passagiere dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof zufolge keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn es handele sich dabei um außergewöhnliche Umstände, die nicht von den Fluggesellschaften zu beherrschen seien. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel erläutern die Hintergründe der Entscheidung.
(firmenpresse) -
Werden Flüge aufgrund eines Personalstreiks annulliert, gehen Passagiere leer aus, entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.8.2012. Die Anwälte Auer Witte Thiel erklären: Ein Streikaufruf durch eine Gewerkschaft sei als externer Faktor zu bewerten, der außerhalb des Betriebs der Fluggesellschaft liege und nicht von dieser abzuwenden sei. Schließlich würde die Entscheidung zum Streik seitens der Arbeitnehmer im Rahmen der Tarifautonomie getroffen, so Auer Witte Thiel. Gleichermaßen urteilte der X. Zivilsenat für Reise- und Personenbeförderungsrecht.
Der Bundesgerichtshof stützt sich in seinem Urteil auf die Fluggastrechteverordnung (Artikel 5, Absatz 3), Dieser Artikel trifft eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Die Schadenersatzverpflichtung der Airlinebetreiber entfällt, sofern „außergewöhnliche Umstände“ wie ein Streik vorliegen. Voraussetzung: Die Fluggesellschaft schöpft die ihr verbliebenen Ressourcen so gut wie möglich aus, um die Auswirkungen des Streiks für die Fluggäste möglichst gering zu halten. Diese Interpretation stehe auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Passagiere können die Annullierung ihres Flugs somit nicht nur deshalb als vermeidbar betrachten, weil der Ausfall auch einen anderen Flug hätte treffen können.
Auer Witte Thiel weisen in diesem Zusammenhang auch auf ein aktuelles, wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Große Kammer) vom 23.10.2012 zum Ausgleichsanspruch bei Verspätung von Flügen hin:
Bei verspäteten Flügen steht den betroffenen Fluggästen laut dieses Urteils ein Ausgleichsanspruch dann zu, wenn ihnen aufgrund der Verzögerung ein Zeitverlust von drei oder mehr Stunden widerfährt. Genauer: wenn sie ihren Zielflughafen nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen angegebenen Ankunftszeit erreichen. Dahingehend legt der EuGH die Artikel 5 bis 7 der Fluggastrechteverordnung aus.
Allerdings bestehen Ausnahmen, wenn der Verspätung Umstände zugrundeliegen, die auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen seitens der Fluggesellschaft nicht hätten vermieden werden können. In diesen Fällen – zu denen nicht abwendbare Streiks zählen – haben die Fluggäste kein Recht auf einen Ausgleichsanspruch.
Weitere Informationen zum Thema Reiserecht sind auf http://www.auer-witte-thiel-reiserecht.de/ zu finden.
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