(ots) - Sebastian Uckermann, Andreas Jakob und Patrick Drees
nehmen in Heft 45/2012 des "Deutschen Steuerrechts" (DStR 2012, 2292)
kritisch Stellung zur betriebswirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds: Die
Auslagerung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen ist in aller
Munde. Gerade steuerliche Berater werden häufig durch Ihre
Unternehmensmandanten mit Fragestellungen zu entsprechenden
Auslagerungsmöglichkeiten konfrontiert. Oftmals wird hierbei auf
Seiten der Versicherungswirtschaft eine zumindest teilweise
Auslagerung auf einen Pensionsfonds als "effiziente" Lösung
empfohlen. Der Beitrag setzt sich daher mit dieser
Handlungsempfehlung kritisch auseinander und belegt, dass die
betriebswirtschaftliche Effizienz einer solchen Lösung in Frage zu
stellen ist.
Konkret beweisen die genannten Autoren, dass die Auslagerung von
unmittelbaren Versorgungszusagen auf einen Pensionsfonds aus
betriebswirtschaftlicher Sicht keinen "Königsweg" darstellt. Vielmehr
bedarf es einer unternehmensindividuellen Analyse der Ziele und
Möglichkeiten. Darüber hinaus stellt sich die grundsätzliche Frage,
wieso ein Unternehmen einen so hohen Liquiditätsabfluss und hohen
Kostenaufwand im Rahmen einer Pensionsfondsübertragung in Kauf nehmen
sollte. Auch wenn für eine Auslagerung genügend Liquidität vorhanden
ist, sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine stichhaltigen
Argumente zu erkennen, die eine Auslagerung rechtfertigen würden.
Vielmehr könnte das Unternehmen die Liquidität unter Beibehaltung der
unmittelbaren Versorgungszusagen zur betriebsinternen Ausfinanzierung
der Versorgungsversprechen nutzen und weiterhin von den Vorteilen,
die eine unmittelbare Versorgungszusage bietet, profitieren.
Unterstützung erhält diese Argumentation durch die enorme
Unterkapitalisierung von Pensionsfonds in Deutschland. Denn in
Pensionsfonds lagen Ende 2010 EUR 25,6 Mrd., was 5,3 % der gesamten
Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung entspricht.
Demzufolge ist zwingend davon auszugehen, dass die meisten
Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland die
betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Ãœbertragung von
Pensionsverpflichtungen berechtigterweise nicht nachvollzogen haben.
Einmal mehr wird somit sichtbar, dass die Beratung und
Einrichtung sowie die laufende Ãœberwachung von bAV-Systemen in der
hochwertigen Beratung technischen, rechtlichen und organisatorischen
Aufwand erfordert und damit Unternehmensressourcen bindet.
Der "Deutsche bAV Service", als markenrechtlich geschützter
Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH und der KENSTON
Unternehmensgruppe, ermöglicht daher die Koordinierung und
Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung - samt integrierter umfassender
Rechtssicherheit - für Unternehmen aus allen Bereichen von der
kleinen "Ein-Mann-GmbH" bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.
In der Zusammenführung der Komponenten des "Deutschen bAV
Service" mit den individuellen Unternehmensbelangen sowie der
diesbezüglich möglichen inhaltlichen Anpassung der Technologie
entsteht Innovation und Einzigartigkeit. Rechtsberatende und sonstige
erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem
Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw. Sozietäten übernommen.
Pressekontakt:
Deutscher bAV Service c/o Kenston Services GmbH
Hohenstaufenring 48 - 54 - 50674 Köln
Telefon 0221 716 176 - 0 - Telefax 0221 716 176 - 50
info(at)dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de
Ansprechpartnerin: Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV
Service«