Landgericht Heilbronn lehnt Klage der Verbraucherzentrale ab
(firmenpresse) - Die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist rechtmäßig. Das hat das Landgericht Heilbronn am 12. März 2009 in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. 6 O 341/08 Bm). Das Gericht wies damit die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall ab. Die Abschlussgebühr sei Teil des Gesamtpreises, den der Bausparer für die Leistungen eines Bausparvertrages erbringen müsse, so das Gericht.
Für die Bausparkasse Schwäbisch Hall begrüßt Vorstandsmitglied Ehrhard Steffen das Urteil: „Wir freuen uns, dass das Gericht mit seinem wegweisenden Urteil den Besonderheiten des Bausparsystems Rechnung trägt. Die Abschlussgebühr ist ein integraler Bestandteil des Bausparsystems. So wie eine Versicherung nur innerhalb einer Versichertengemeinschaft abgeschlossen werden kann, so müssen Bausparverträge in eine Bauspargemeinschaft eingebettet sein. Man kann deshalb die Abschlussgebühr als einen Preis für den Beitritt zur Bauspargemeinschaft ansehen.“
Dies bestätigte das Landgericht in seiner Urteilsbegründung. Der Abschlussgebühr stehe eine Gegenleistung der Bausparkasse gegenüber: Mit dem Abschluss des Bausparvertrages erwerbe der Bausparer zugleich die Option, ein Darlehen zu bereits jetzt festgelegten Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Dies wiederum hänge wesentlich von der Sparleistung aller Bausparer ab und setze deshalb den kontinuierlichen Neuabschluss von Bausparverträgen voraus. Damit liege die Abschlussgebühr im Interesse jedes neuen Bausparers. Im Unterschied zu Kreditinstituten erfolge die Refinanzierung für ein Darlehen bei Bausparkassen gerade nicht auf dem Kapitalmarkt, sondern durch den von den Bauspareinlagen gespeisten „Zuteilungstopf“. Das Gericht hob außerdem die Transparenz der Abschlussgebühren-Regelung ausdrücklich hervor.
Ehrhard Steffen erklärt weiter, die Entscheidung des Gerichts sei im Interesse der Verbraucher: „Die Abschlussgebühr ist im Bausparantrag transparent ausgewiesen. Der Kunde weiß daher bei Abschluss des Vertrages ganz genau, welche Kosten auf ihn zukommen.“ Eine Abschaffung der Abschlussgebühr bringe dem Verbraucher außerdem keinen wirtschaftlichen Vorteil: Die Kosten, die mit der Abschlussgebühr gedeckt werden, müssten anderweitig eingepreist werden. Hinzu kommt, dass die „klassischen“, langfristig orientierten Bausparer dann die Kosten von Frühkündigern mittragen müssten.
Die Bausparkassen haben sich in der gegenwärtigen Finanzkrise als Hort der Stabilität und verlässlicher Eckpfeiler des Finanzplatzes Deutschland erwiesen. Der Bausparvertrag trägt dem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis der Verbraucher Rechnung: „Gerade die Finanzkrise zeigt, wie wichtig ein eher konservatives und stabiles Finanzierungssystem wie das Bausparen für Deutschland ist“, erklärt Steffen. Die Bausparkasse ist überzeugt, dass die Rechtsposition des Landgerichts Heilbronn auch in der nächsten Instanz Bestand hat.
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ist mit 6,6 Millionen Kunden und einem Marktanteil von 30 Prozent die größte Bausparkasse in Deutschland. 2008 schloss das Unternehmen 1,1 Millionen Bausparverträge über 32 Milliarden Euro ab. Mit mehr als 7.000 Mitarbeitern arbeitet Schwäbisch Hall eng mit den Genossenschaftsbanken zusammen. Im Ausland ist Schwäbisch Hall mit Beteilungsgesellschaften in Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und China aktiv und zählt dort 3,4 Millionen Kunden.
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