Seit dem Inkrafttreten der 16. AMG-Novelle am 01.Okober 2012 müssen sich nunmehr auch ausländische Versandapotheken an den deutschen Preisvorschriften orientieren. Damit wurde unter anderem das Ende des sogenannten Preisvorteil-24-Modells eingeleitet, bei dem Kunden über inländische Präsenzapotheken Medikamente von niederländischen mit Preisvorteilen beziehen konnten. Aber handelte es sich bei diesem Geschäftsmodell um tatsächlich um ein sogenanntes Pick-Up-Modell? Keineswegs entschieden die Richter des OLG Celle. Nichtsdestotrotz verstoße jedoch dieses Modell gegen die Arzneimittelpreisbindung.
(firmenpresse) - In der kürzlich gefällten Entscheidung klagten zwei Apotheker gegen einen Mitkonkurrenten, der bei einem Rabattmodell („Vorteil 24“) mitwirkte und Werbung dafür machte. Sowohl Kläger als auch der Beklagte waren Betreiber einer Präsenzapotheke. Dem beanstandeten Geschäftsmodell nach, nahm der beklagte Apotheker Rezepte entgegen und leitete sie an eine in den Niederlanden befindlichen Präsenzapotheke weiter. Die Medikamente wurden sodann an die deutsche geliefert und an die Kunden, wenn nötig nach Beratung, ausgehändigt. Diesen wurde dadurch ein Preisvorteil von bis zu 15 € pro Rezept versprochen.
Da wegen der 16. AMG Novelle sich auch ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisbindungsvorschriften halten müssen, wurde von dem Initiator dieses Geschäftsmodells angekündigt, zukünftig von diesem Abstand zu nehmen, was zur Folge hatte, dass die klagenden Apotheker die Klage zurücknahmen. Im Rahmen der dann noch ausstehenden Kostenentscheidung gaben die Richter in der Sache den Klägern Recht.
In Entscheidung war für sie nicht die Gesetzesänderung durch die AMG Novelle maßgeblich. Bereits verstoße das Verhalten der Beklagten gegen § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 AMG, § 1 Abs.1 und 4, § 3 AMPreisV 78 AMG. Die Abgabe der Arzneimittel im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG erfolge nicht im Direktversand aus dem Ausland an den Endverbraucher, sondern durch den Beklagten in seiner Apotheke. Denn er ist mit seinen eigenen Leistungen maßgeblich in die Beschaffung und Aushändigung von Arzneimitteln eingebunden. Auf Wunsch des Kunden finde in der Apotheke des Beklagten eine Beratung statt. Damit unterscheide sich die Bestellung bei der niederländischen Apotheke nicht wesentlich von dem Fall, dass der Kunde die Arzneimittel von der Verfügungsbeklagten erwirbt. Dem Kunden steht in der Filiale fachkundiges Personal gegenüber, auf dessen Rat er zurückgreifen kann und den eher nutzten wird, als fernmündlich Rat bei der niederländischen Verkäuferin einzuholen.
Entscheidend ist für die Richter nicht, ob der Verbraucher erkennt, dass Verkäufer die niederländische Apotheke ist. Soweit die Beteiligung Dritter am Vertrieb über eine bloße Transportfunktion hinausgehe und sich die Beteiligten so geben, als würden sie selbst Arzneimittelhandel betreiben, liege kein zulässiger Arzneimittelversand vor. Insbesondere gelte auch dies, wenn, wie in diesem Fall, das in den Vertrieb eingeschaltete Unternehmen durch seine Werbung den Eindruck erwecke, bei ihm könne man die Arzneimittel –wenn auch im Wege einer Bestellung- erwerben.
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