(firmenpresse) - Mit Urteil vom 24.10.2012 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (5 U 38/10), dass es unzulässig sei, wenn ein Internet-Reiseportal auf die Buchungswebsite einer Fluggesellschaft zugreife, um dadurch gewonnene Daten kommerziell für die Flugvermittlung zu nutzen.
In dem Gerichtsverfahren standen sich zwei Parteien gegenüber. Zum einen eine irische Fluggesellschaft, die internationale Linienflüge anbietet. Diese Flüge vertreibt sie nur über ihre Buchungswebsite und ein eigenes Call-Center. Zum anderen war an dem Verfahren ein großer niederländischer Reiseanbieter beteiligt. Dieser betreibt ein Reiseportal im Internet. Über dieses Portal können auch Flüge der irischen Fluggesellschaft gebucht werden. Dabei greift das Internet-Reiseportal auf die Flugdatenbank der Fluggesellschaft zu. Die Fluggesellschaft erhob sodann Klage gegen das Internet-Portal, um zu verhindern, dass das Online-Reiseportal weiterhin kommerziell Flüge der Klägerin vermittelt und dabei die Online-Flugdatenbank verwendet.
Das Oberlandesgericht gab der Klägerin recht und war der Auffassung, die Beklagte behindere mit ihrem Geschäftsmodell die Klägerin durch einen sog. Schleichbezug wettbewerbswidrig. Ein Schleichbezug läge hier vor, weil ein Vertragsschluss vermittelt wurde, ohne dass diese Vermittlung von der Klägerin autorisiert war. Dadurch könne die Klägerin in ihrer wettbewerblichen Entfaltung behindert werden, weil die eigentlichen Vertriebswege nicht wie beabsichtigt genutzt würden, sondern auch noch in wettbewerbswidriger Weise. Dadurch verletze die Beklagte legitime absatzbezogene Interessen der Klägerin. Das einzige Ziel der Beklagten sei es, den Kunden für den gesamten Geschäftsablauf der Buchung an ihre Website zu binden. Dadurch entstünde eine Beeinträchtigung für die Klägerin, indem sie den Kunden auf ihren Vertriebswegen keine Zusatzleistungen anbieten könne. Außerdem könne der Kunde nicht erkennen, dass die Zusatzkosten der Vermittlung, welche von der Beklagten erhoben wird, nicht von der Klägerin stammen.
Für eine Unzulässigkeit spräche auch, dass die Klägerin die gewerbliche Vermittlung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausschließe. Die Website der Klägerin sei auch so konzipiert, dass ohne vorherige Akzeptanz der AGB keine Buchung bzw. Buchungsvermittlung möglich sei. Dies habe die Beklagte ebenfalls missachtet. Die Beklagte habe durch ihre gesamte Vorgehensweise die Grenze zu einer wettbewerbsrechtlich nicht mehr akzeptablen Beeinträchtigung überschritten.
Quelle: Juris Nachricht vom 12.11.2012
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