(ots) - Bald ist Weihnachten. Und wie jedes Jahr stehen viele
Unternehmen vor der Herausforderung, an Geschäftspartner, Lieferanten
und Kunden adäquate Grußkarten und Geschenke zu überreichen. Aber wo
liegt die wertmäßige Grenze, damit die gut gemeinte Geste nicht als
Bestechung auslegbar ist? Wird dem keine Beachtung geschenkt, kann es
für den Beschenkten und den Absender Folgen haben. "Dabei gibt es
gibt keine gesetzlichen Vorgaben oder Wertgrenzen, ab wann ein
Geschenk als Korruption gilt. Das müssen die Unternehmen für sich
selbst regeln", erläutert Walter Schlegel, Compliance-Experte von TÜV
Rheinland, das Problem.
Bei Geschenken wie zum Beispiel Eintrittskarten für die VIP-Lounge
im Fußballstadion, Reisen, hochwertiger Unterhaltungselektronik oder
gar Bargeld ist Vorsicht geboten. "Um den Geber aber nicht vor den
Kopf zu stoßen und sich selbst nicht zu sehr unter Druck zu setzen,
können Geschenke grundsätzlich auch weiterverkauft und der Erlös kann
einer gemeinnützigen Sache gespendet werden", so Schlegel: Wer bei
dem Wert eines Geschenks unsicher ist, aber auf Nummer sicher gehen
möchte, hält besser Rücksprache mit seinem Vorgesetzten. Das schafft
nicht nur Transparenz, sondern vermeidet zudem den Anschein von
Käuflichkeit.
Ideal ist es, wenn ein Ansprechpartner für Korruption, ein
sogenannter Compliance-Beauftragter im Unternehmen vorhanden ist.
Dieser kann mit der Geschäftsleitung klare Regeln aufstellen, an
denen sich Mitarbeiter orientieren können und steht im Zweifel
beratend zur Seite. TÃœV Rheinland bietet ein ganzes Spektrum von
Dienstleistungen an, die Unternehmen helfen, mit Compliance-Themen
umzugehen und entsprechende Verstöße zu verhindern. "Wir verfolgen
einen umfassenden Ansatz der Compliance - also die Einhaltung einer
Vielzahl von internen und externen Regeln und Vorschriften - und
bilden so den Rahmen für verantwortungsbewusstes unternehmerisches
Handeln", erklärt Walter Schlegel.
Mehr Informationen zu dem Thema finden sich unter
www.tuv.com/compliance im Internet.
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