Der steuerliche Unterschiedsbetrag stellt eine häufige und überraschende Anlegerfalle dar. Sei es beim Wert des Schiffs oder einem Fremdwährungsdarlehen, in beiden Fällen kann er zu steuerlichen Nachforderungen beim Schifffondsanleger führen.
(firmenpresse) - Der steuerliche Unterschiedsbetrag kann zum einen beim Schiffswert und zum anderen bei einem Fremdwährungskredit entstehen. Beim Schiffswert ist er die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Marktwert des Schiffs. Der Marktwert eines Schiffs setzt sich aus dem zu erzielenden Preis des Schiffs und den stillen Reserven zusammen. Bei einem Fremdwährungskredit stellt er das Wechselkursgefälle zwischen den verschiedenen Währungen dar. Der Unterschiedsbetrag wird ermittelt, wenn ein Schiffsfonds seine Besteuerung von der Gewerbesteuer auf die Tonnagesteuer umstellt oder wenn er ein Fremdwährungsdarlehen aufnimmt.
Der steuerliche Differenzbetrag wirkt sich nicht sofort aus, sondern erst am Ende der Laufzeit des Fonds oder bei dessen vorzeitiger Auflösung. Wurde dem Fonds ein Fremdwährungskredit gewährt, so kommt es darauf an, wie sich das Kursgefälle entwickelt. Im Falle einer positiven Entwicklung wird dem Anleger ein Gewinn, im Falle einer negativen ein Verlust zugewiesen. Beim Schiffswert bemisst sich die Differenz je nachdem, wie die Fondsverwaltung den Marktwert des Schiffs ansetzt (meist niedrig) und zu welchem Wert das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsüberprüfung tendiert (meist hoch).
Der Unterschiedsbetrag kann in beiden Fällen am Ende der Laufzeit des Schifffonds oder bei dessen vorzeitiger Auflösung zu dramatischen Folgen für die Anleger in Form von nachträglichen Steuernachforderungen führen. Im schlimmsten Fall können sogar die bisher erlangten steuerlichen Vorteile wieder aberkannt werden. Relevant wird der Unterschiedsbetrag deshalb vor allem bei älteren Fonds, deren Laufzeitende unmittelbar bevorsteht oder bei den Schiffsfonds, die wegen der aktuellen Schifffahrtskrise aufgelöst werden müssen.
Anleger, die von einer solchen steuerlichen Nachforderung betroffen sind, sollten sich umgehend an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Christiana Franke
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Anlegerstiftung
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