PresseKat - Versicherung auf dem Arbeitsweg: Private Abstecher sind nicht abgedeckt / TÃœV Rheinland: Nur der ri

Versicherung auf dem Arbeitsweg: Private Abstecher sind nicht abgedeckt / TÃœV Rheinland: Nur der richtige Weg ist versichert / Fahrgemeinschaften bilden Ausnahme

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(ots) - Wer auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte einen
Unfall erleidet, steht in Deutschland unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Der "richtige" Weg ist dabei nicht
zwingend der kürzeste, es kann auch der verkehrsgünstigere sein. Aber
wer auf dem Dienstweg zur Arbeit noch beim Bäcker die Brezeln für die
Frühstückspause kaufen oder auf dem Heimweg das Auto auftanken
möchte, weicht damit unter Umständen von den mitversicherten Pfaden
ab. "Wird der Weg für private Zwecke genutzt oder sogar verlassen,
unterbricht das den Versicherungsschutz. Und zwar so lange, bis die
Fortbewegung zum ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird",
erklärt dazu Werner Lüth, Fachmann für Arbeitssicherheit bei TÜV
Rheinland. Die Unterbrechung beginnt dabei bereits mit dem Absteigen
vom Fahrrad, dem Setzen des Blinkers oder Verlassen des Pkws. Eine
der wenigen erlaubten Ausnahmen bildet zum Beispiel das Abholen von
Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft.

"Wenn ich in einem Mehrfamilienhaus wohne, beginnt mein Arbeitsweg
nicht beim Durchschreiten der Wohnungstür, sondern erst an der
Haustür, die auf den Bürgersteig führt. Wenn ich mich also im
Treppenhaus verletze, ist dies kein Arbeitswegeunfall", so Werner
Lüth. Der Arbeitsweg endet beim Betreten des Bürogebäudes bzw. beim
Passieren des Werkstores. Ob Auto, Fahrrad oder Rollschuhe, die Art
des Fortbewegungsmittels spielt keine Rolle, der Versicherungsschutz
besteht unabhängig davon, selbst wenn es ein höheres Unfallrisiko
birgt.

Eine Besonderheit stellt eine betriebliche Feier, zum Beispiel
jetzt in der Vorweihnachtszeit, dar. Hier sind Hin- und Rückweg dann
versichert, wenn die Veranstaltung vom Unternehmen ausgerichtet und
getragen wird. Darüber hinaus muss sie allen Mitarbeitern zugänglich
sein. Ist der offizielle Charakter nicht gegeben, zählt sie als




Privatveranstaltung. "Zahlt der Chef irgendwann die Rechnung und
verabschiedet sich mit den Worten, dass der offizielle Teil beendet
ist, endet für alle Mitarbeiter, die weiterfeiern, der
Versicherungsschutz", gibt Werner Lüth zu bedenken.



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Datum: 18.12.2012 - 10:00 Uhr
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