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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Unternehmens Invest Aktiengesellschaft
Wels
FN 104570 f
Einladung
zu der am Donnerstag, den 31. Jänner 2013, um 15.00 Uhr,
in der Säulenhalle der Wiener Börse,
in 1010 Wien, Wallnerstraße 8, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der
Unternehmens Invest Aktiengesellschaft
T a g e s o r d n u n g
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des
Vorstandes und des Corporate-Governance-Berichtes jeweils für das Geschäftsjahr
2011/12 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/12.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
30. September 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2011/12. 4. Beschlussfassung über die Vergütung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/12. 5. Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2012 bis 30.
September 2013. 6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in
§ 7 zur Anpassung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011.
Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs 3 bis 5
AktG(§ 106 Z 4 AktG): Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG
liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 10.01.2013,
am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind die
Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaftwww.uiag.atunter Investor Relations abrufbar. Weiters
sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die
Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG
zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118
AktG (§ 106 Z 5 AktG): Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren
Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das
Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 10.01.2013, zugehen. Gemäß
§ 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrates auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das
Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
22.01.2013, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Gemäß §
118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich
ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Die
Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn
der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum
durch eine Depotbestätigung gemäß § 10 a AktG erbracht wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
Gesellschaft www.uiag.at unter Investor Relations. Fragen, deren
Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung
schriftlich an die Gesellschaft gerichtet werden. Anträge und Fragen
sind an die Gesellschaft per Post (Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax
(+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E- Mail
(andrea.salchenegger(at)uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger
zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG): Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des
zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
sohin nach dem Anteilsbesitz am 21.01.2013, 24:00 Uhr Wiener Zeit.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte
ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
gegenüber der Gesellschaft nachweisen. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung
zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die
Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in
deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen. Für nicht
depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche
Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft spätestens
am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 28.01.2013, per
Post (Am Hof 4, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder
per E-Mail (andrea.salchenegger(at)uiag.at) zu Handen von Frau Andrea
Salchenegger zugehen. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8AktG): Jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt
werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Für die Erteilung
einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der
Gesellschaftwww.uiag.atunter Investor Relations zur Verfügung
gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten
Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der
Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (Am Hof 4, 1010
Wien), per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-9) oder per E-Mail
(andrea.salchenegger(at)uiag.at) zu Handen von Frau Andrea Salchenegger
übermittelt werden. Die Gesellschaft nimmt Depotbestätigungen und
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3
zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes,
besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen
Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegen. Die
vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG und § 83 Abs 2 Z 1 BörseG): Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 29.080.000,00 und ist in 4.000.000 Stückaktien
zerlegt. Das Stimmrecht entspricht dem Nennwert der Aktien. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen. Um
einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Der Einlass zur
Behebung der Stimmkarten beginnt ab 14:30 Uhr.
Wels, im Dezember 2012
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Vorstand der UIAG
Dr.Rudolf Knünz
Tel.(Büro Wien): +43 (1) 405 97 71-0
mailto:office(at)uiag.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Edisonstrasse 1
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Email: office(at)uiag.at
WWW: www.uiag.at
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: AT0000816301
Indizes: WBI, mid market
Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien
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