Ergattert man trotz Krisenzeit einen Job, dann ist man guter Laune und teilt es gerne mit. Doch oftmals ist es zu früh, sich über den neuen Job zu freuen, denn auch in der Probezeit kann noch eine Menge schief laufen. Andererseits ist es auch möglich, dass man selbst während der Probezeit feststellt, dass der Arbeitsplatz nicht das ist, was man sich vorgestellt hat. Erfahren Sie im Folgenden, was man über eine Kündigung in der Probezeit unbedingt wissen sollte.
(firmenpresse) - Als „Frischling“ hat man es an keinem Arbeitsplatz leicht
Die neuen Kollegen beobachten einen mit Argusaugen, der neue Chef prüft die Arbeitsleistung und auch den Teamgeist sehr genau, und ob man dann wirklich als "Frischling" den Job behalten kann, das wissen nur die Sterne.
Gerade die ersten Monate in der neuen Firma, am neuen Arbeitsplatz, sind eine schwere Bewährungsprobe und selbst die kleinsten Sünden schlagen schwer zu Buche und der neue Chef kann schneller an der Reißleine ziehen, als der neue Kollege sich den Namen eingeprägt hat.
Der neue Job weg im Eilverfahren
Auch in der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist und die beträgt grundsätzlich 2 Wochen. Dieser „Countdown“ beginnt dann, wenn der „Neue“ das Kündigungsschreiben in der Hand hält. In der Probezeit hat der Arbeitgeber selbst an Sonn- und Feiertagen das Recht, den Arbeitnehmer zu kündigen, es sei denn, der Tarif- oder Arbeitsvertrag sieht es anders vor. Tröstlich für die Betroffenen ist, dass diese Ungewissheit nicht allzu lang anhält, denn in der Regel beträgt die Probezeit nur drei bis sechs Monate.
Als Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen
Doch nicht nur der Arbeitgeber kann kündigen, sondern auch der Arbeitnehmer. Denn oft stellt man erst in der Probezeit fest, dass einem die Tätigkeit nicht gefällt oder liegt. Oder aber der Betrieb ist nicht so ist, wie man es sich vorgestellt hat. Dann besteht die Möglichkeit, die Kündigung einzureichen. Wie man das als Arbeitnehmer macht, erfahren Sie hier.
Die Probezeit gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu, um sich gegenseitig kennenzulernen und sich somit einen Eindruck zu verschaffen von der Tätigkeit, der Arbeitsweise im Betrieb und den Kollegen. Wenn man als Arbeitnehmer während seiner Probezeit kündigen möchte, dann kann man diese ohne Weiteres tun. Doch vorher sollte man genau abwägen und sich sicher sein, dass man die Kündigung einreichen will oder ob doch noch Perspektiven in dem Betrieb vorhanden sind.
Wenn der Entschluss zur Kündigung feststeht, dann sollte man auf jeden Fall sofort wieder nach einer neuen Arbeitsstelle suchen.
Für die Kündigung muss eine schriftliche Kündigung erstellt werden.
Die Kündigung muss nicht begründet werden, obwohl es auch möglich ist, in einem kurzen Satz den Kündigungsgrund zu erläutern. So kann man beispielsweise mitteilen, dass man lieber eine andere Tätigkeit ausüben möchte
Auf jeden Fall sollte ein Gesprächstermin mit dem nächsten Vorgesetzten vereinbart werden. Niemals sein Vorhaben der Kündigung zwischen Tür und Angel besprechen, dazu sollte man sich Zeit nehmen.
Das Kündigungsschreiben sollte zu diesem Termin mitgenommen werde und das Anliegen sollte außerdem möglichst sachlich besprochen werden. Dabei sollte man stets höflich und sachlich bleiben, wenn man sein Anliegen auf den Punkt bringt. Wichtig ist, dass man dabei stets positive Botschaften formuliert und nicht negativ über den Betrieb und die gemachten Erfahrungen spricht sowie über den Chef oder die Kollegen schlecht redet.
Dann überreicht man im Gespräch die Kündigung und somit ist diese „zugestellt“ und entfaltet die Rechtskraft zu dem gewählten Kündigungstermin während der Probezeit.
erfolgreich&glück