(ots) - Zinsen aus Kapitalanlagen, gleich ob
Schatzbriefe, Tagesgeld, Festgeld oder Beitragsdepot, unterliegen der
Besteuerung. Um den Nachweis zu erbringen, dass die Besteuerung
tatsächlich stattgefunden hat, ist der Schuldner der Zinsen oder die
die Zinsen auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger einen
entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Übersetzt bedeutet dies, die
Bank, Bausparkasse oder Versicherung muss ihrem Kunden eine
Bestätigung ausfüllen, dass sie einen Teil der Zinsen als Steuerlast
bereits an das Finanzamt abgeführt hat.
Für Eigentümergemeinschaften gilt vereinfachtes Verfahren
Im standardisierten Privatkundengeschäft ist dies auch nicht
weiter problematisch. Die Steuerbescheinigung wird dem Kontoinhaber
ausgestellt, damit hat das Institut seiner Pflicht genüge getan. Ein
wenig anders stellt sich der Sachverhalt jedoch bei Personengruppen
dar. Tagesgeldkonten und Festgelder spielen bei der Rücklagenbildung
für Eigentümergemeinschaften eine besondere Rolle, wird auf
http://www.tagesgeldvergleich.com/tagesgeldkonto.html beschrieben.
Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber in seiner Mitteilung über die
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge auch
explizit auf das Thema Tagesgelder für Wohneigentümergemeinschaften
ein.
Hat beispielsweise ein Hausverwalter für eine
Eigentümergemeinschaft ein Tagesgeld- oder Termingeldkonto angelegt,
müsste die Steuerbescheinigung für jedes Mitglied der
Eigentümergemeinschaft einzeln ausgestellt werden. Dieser Umstand
wäre sogar für die deutsche Steuersystematik übertrieben.
Hausverwalter, welche ein Tagesgeldkonto für die
Eigentümergemeinschaft führen, sind daher gehalten, die
Guthabenzinsen entsprechend den Miteigentumsanteilen zu ermitteln und
den Eigentümern zukommen zu lassen. Diese Aufstellung muss mit einer
Kopie der Steuerbescheinigung des ausstellenden Kreditinstitutes
unterlegt sein.
Bei der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist die Vorgehensweise
bei einem Tagesgeldkonto für eine Eigentümergemeinschaft jedoch
anders gelagert. Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn seitens der
Verwaltung neben einer Steuerbescheinigung auch die Aufgliederung der
Eigentumsanteile vorgelegt wird. Ist dieses Vorgehen nicht
zielführend, liegt die ordnungsgemäße Aufgliederung der bereits
abgeführten Steuern bei den Wohnsitzfinanzämtern der
Wohnungseigentümer. Im Rahmen der gesonderten Feststellung muss das
für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt die Daten
weiterleiten. Aufgabe der Wohnsitzfinanzämter ist es jetzt, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Eigentumsanteile eine Aufgliederung
der bereits abgeführten Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Die
Originalbelege müssen dem prüfenden Finanzamt vorliegen, wie
http://bit.ly/RDOloy zu entnehmen ist.
Für eine Eigentümergemeinschaft eines Zehnparteien-Hauses mag auch
eine komplexere Vorgehensweise noch tragbar sein, für eine Wohnanlage
mit 50 oder mehr Einheiten ist diese vereinfachte Vorgehensweise
notwendig.
Amtlicher Vordruck auch für Beitragsdepots von Versicherungen
Der amtliche Vordruck für die Steuerbescheinigung gilt jedoch
nicht nur für Tagesgelder oder Festgelder, um nur zwei Möglichkeiten
für Zinserträge zu benennen, sondern auch für Versicherungsdepots.
Neben der klassischen Variante der laufenden Beitragszahlung gibt es
für Lebens- und Rentenversicherungen auch die Option eines
Beitragsdepots. In diesem Fall wird ein Einmalbeitrag auf ein Konto
bei der Versicherungsgesellschaft eingezahlt. Die Versicherung selbst
wird nun mit mehreren Jahresbeiträgen, in der Regel fünf, gespeist.
Das Kapital auf dem Depotkonto erwirtschaftet Zinsen. Diese Zinsen
wiederum unterliegen der Steuerpflicht, wie detailliert auf
http://www.tagesgeldvergleich.com/tagesgeldzinsen.html ausgeführt
wird.
Interessant war dieses Modell noch zu der Zeit, als die Erträge
aus Lebensversicherungen komplett steuerfrei waren. Die sogenannten
5/12er-Modelle standen bei vielen Anlegern hoch im Kurs. Die
eigentlich steuerpflichtigen Erträge einer Kapitalanlage wurden in
eine steuerfreie Auszahlung kanalisiert. Aufgrund des heute gültigen
Halbeinkünfteverfahrens ist diese Variante für Lebensversicherungen
eigentlich uninteressant geworden. Für Leibrenten gibt es noch eine
gewisse Attraktivität, da durch den Zinseszinseffekt des Depotkontos
eine höhere Beitragssumme erwirtschaftet werden kann, welche später
eine höhere Rentenzahlung bewirkt. Voraussetzung ist allerdings, dass
die Verzinsung des Depots über der Rendite eines Tagesgeldes oder
Termingeldes liegt. Andernfalls wäre es sinnvoller, wenn die Anleger
Verträge mit jährlicher Beitragszahlung vereinbaren und die Anlage
und Verwaltung der für die Beiträge gedachten Gelder selbst
übernehmen.
Die Steuerbescheinigungen selbst sind bei Ehepaaren, eheähnlichen
Gemeinschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften immer auf die
beiden Steuerpflichtigen auszustellen. Bei einer Personengruppe,
beispielsweise einer Anlegergemeinschaft, muss das amtliche Formular
auf den Namen der Anlegergemeinschaft ausgestellt werden. Dabei ist
es unabhängig, ob es sich um eine Steuerbescheinigung für ein
Wertpapierdepot, ein Tagesgeldkonto, ein Termingeldkonto oder ein
Sparbuch handelt. Die gesonderte Feststellung der einzelnen
Mitglieder erfolgt dann an anderer Stelle.
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