(firmenpresse) - Berlin (DAV). Eine Scheidung setzt ein Trennungsjahr voraus. Eine Trennung liegt jedoch nicht vor, wenn beide Eheleute in einer Bedarfsgemeinschaft Hartz IV-Leistungen beziehen, entschied das Kammergericht Berlin am 30. April 2012 (AZ: 17 WF 10/12). Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Das Paar lebte in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog gemeinsam Hartz IV-Leistungen. Als es sich scheiden lassen wollte, stellte das Gericht fest, dass dies nicht möglich sei, da das Paar kein Trennungsjahr absolviert habe.
Getrenntleben setze voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr bestände und die eheliche Lebensgemeinschaft von mindestens einem abgelehnt werde. Zwar könne man auch in einer Wohnung getrennt leben. Dies setze aber eher Verhältnisse einer Wohngemeinschaft voraus - also lediglich die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad. Das Paar bezog jedoch Hartz IV-Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft. Eine solche setze voraus, dass man gegenseitig Verantwortung übernehme und für einander einstehe. Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts schließe ein Getrenntleben aus. Die Scheidung müsse demnach warten.
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