PresseKat - Aktuelles zum Strafprozess - Niklas Dittberner, Fachanwalt für Strafrecht zu BGH, Beschl. v. 10.08.

Aktuelles zum Strafprozess - Niklas Dittberner, Fachanwalt für Strafrecht zu BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – 1 StR 114/11

ID: 801607

Die erfolgreiche Revision im Strafprozess muss aktuelle Entwicklungen der obergerichtlichen Rechtsprechung im Blick behalten - der BGH hat insoweit weitere Begründungserfodernisse bei Aussage-gegen-Aussage Konstellationen aufgestellt

(firmenpresse) - Die letzte Instanz und damit die letzte Hoffnung des Angeklagten im Strafrecht ist die Revision.

In der Revisionsinstanz prüft das Revisionsgericht das ergangene Urteil (nur noch !) noch in rechtlicher Hinsicht. Die Revision muss daher von einem Rechtsanwalt binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden.

Der Angeklagte sollte daher darauf achten, einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen, der über die notwendigen strafrechtlichen und strafprozessualrechtlichen Kenntnisse verfügt.

Zur erfolgreichen Begründung bedarf es der genauen Kenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung - insbesondere des BGH.

In diesem Zusammenhang ist von aktueller Bedeutung, dass der BGH seine Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Aussage-gegen-Aussage Konstellationen weiter spezifiziert hat.

Nach BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – 1 StR 114/11 (LG Konstanz) muss in Fällen, bei denen Aussage gegen Aussage steht, der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, um dem Revisionsgericht die sachliche rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen. Geschieht dies nicht, kann dies zur Aufhebung des Urteils durch die Revisionsinstanz führen.

Das von der Nebenklägerin angefochtene Urteil des LG Konstanz wurde aufgehoben, weil es sich in seiner Begründung auf die Wiedergabe und Bewertung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage gerissener Angaben beschränkte und diese nur formelhaft umschrieb.

Eine detaillierte Wiedergabe und Bewertung der Bekundungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen, ließ das Urteil ebenso vermissen wie eine solche Bewertung und Bekundung von Angaben einer gleichfalls mutmaßlich geschädigten Zeugin, deren Verfahren vorab nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, die aber ebenso zu den von ihr polizeilich geschilderten Vorfällen gehört worden war.

In diesem Erörterungsmangel liegt nach Auffassung des GH eine die Sachrüge begründende rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung.





Das Urteil konkretisiert damit eine weitere spezifische Fallgestaltung, nach welcher Urteile wegen fehlerhafter Beweiswürdigung ausnahmsweise aufgehoben werden können. Die Beweiswürdigung ist im Regelfall als originäre Aufgabe des Tatrichters der revisionsrechtlichen Kontrolle aber entzogen.

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Das Anwaltsbüro Niklas Dittberner, Fachanwalt für Strafrecht ist eine ausschließlich auf die Vertretung und Verteidigung in Strafsachen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Berlin.

Rechtsanwalt Dittberner verteidigt in Mandaten des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts und des Kapitalstrafrechts als Tatsachen- und Revisionsverteidiger.



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Datum: 23.01.2013 - 16:54 Uhr
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