PresseKat - Verschwiegenheitspflicht entbindet nicht von sorgfältigem Fahrtenbuch

Verschwiegenheitspflicht entbindet nicht von sorgfältigem Fahrtenbuch

ID: 802023

Fahrtenbücher müssen korrekt geführt werden, um von den Finanzbehörden anerkannt zu werden. Das gilt auch für Ärzte. Hier bildet die ärztliche Verschwiegenheitspflicht keine Ausnahme und befreit nicht von sorgfältigen Nachweisen im Fahrtenbuch. Das geht aus einem Urteil des FG Niedersachsen hervor (12.4.11, Az.: 12 K 122/10). Demnach berechtigen berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht dazu, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Patienten zu verzichten. Über den Sachverhalt informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

(firmenpresse) - Unverzichtbare Angaben

Besitzt ein Unternehmer oder Selbstständiger Pkws als Betriebsvermögen, die er auch privat nutzt, muss er hierfür sogenannte private Nutzungsanteile ansetzen. Das gilt genauso für Ärzte. Viele nutzen zur Ermittlung der Privatanteile ein Fahrtenbuch. Die Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches sind von den Finanzbehörden genau geregelt und machen einen gewissenhaften und lückenlosen Umgang notwendig. Neben Datum der Fahrten müssen auch der Kilometerstand (zu Beginn und am Ende der Fahrt), Angaben über Reiseziel und Reisezweck und vor allem die Angabe der aufgesuchten Personen erfasst werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Internist zwei Fahrzeuge in betrieblicher Nutzung. Setzte allerdings für keines der beiden Fahrzeuge einen privaten Nutzungsanteil an. Das lückenhaft geführte Fahrtenbuch wurde damit begründet, dass er als Arzt keine Zeit für eine detaillierte Führung habe und dass er als Arzt eine Verschwiegenheitspflicht habe. Zudem forderte er berufsspezifisch bedingte Entlastungen ein. Das FG Niedersachsen wies die Klage des Arztes mit der Begründung ab, dass berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht dazu berechtigen, im Fahrtenbuch auf die notwendigen Angaben zu verzichten (Urt. v.12.4.11, Az.: 12 K 122/10). Zwar unterliegen die Heilberufe Verschwiegenheitspflichten. Jedoch werden durch die Angabe von Namen oder Anschrift noch keine schützenswerten Interessen berührt, so die Finanzrichter. Die Angabe „Mandantenbesuch“ oder „Patientenbesuch“ würde jedoch genügen, wenn Name und Adresse der Patienten gesondert festgehalten werden.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.





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Datum: 24.01.2013 - 11:01 Uhr
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