(ots) -
Wer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss,
während Partner und Familie zunächst am alten Ort bleiben, der kann
steuerlich eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dazu zählen
unter anderem die Kosten für das neue Domizil. Doch wie groß darf
diese Wohnung sein? Damit befasste sich nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste steuerrechtliche
Instanz in Deutschland und kam zu einem bürgerfreundlichen Urteil.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 2/11)
Der Fall
Als ein Ehemann und Vater seine Stelle wechselte, da war er bei
der Wahl der Bleibe an dem neuen Ort nicht gerade bescheiden. Er
mietete eine 165 Quadratmeter große Wohnung an. Dafür hatte er einen
guten Grund: Die restliche Familie sollte einige Monate später
ebenfalls in dieses Objekt einziehen. Den Rechnungsbetrag machte er
in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt
stellte sich quer und erkannte lediglich einen Anteil an, der einer
60 Quadratmeter großen Wohnung entsprach. Das müsse für eine Person
als ausreichend bezeichnet werden.
Das Urteil
Die im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug entstehenden
Werbungskosten können der Höhe nach unbegrenzt absetzbar sein,
entschied der Bundesfinanzhof. Solche doppelten Mietaufwendungen
seien durchaus vertretbar. Allerdings müsse sich eine Familie dann
schon in der Umzugsphase befinden, sprich: die alte Wohnung bereits
gekündigt haben.
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