PresseKat - Ein (Alb-)Traum in Weiß: Wer muss den Schnee schippen? (BILD)

Ein (Alb-)Traum in Weiß: Wer muss den Schnee schippen? (BILD)

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(ots) -
Räumen, streuen, fegen: Alle Jahre wieder stellt sich bei
Wintereinbruch die Frage, wer die Gehwege von Eis und Schnee befreien
muss: Hauseigentümer, Mieter oder doch Stadt bzw. Gemeinde?
CosmosDirekt gibt Antwort und informiert über den nötigen
Versicherungsschutz in der kalten Jahreszeit.

Endlich Schnee! So schön und romantisch die weiße Landschaft ist,
sie macht auch viel Arbeit. Denn bei Schnee und Eis gibt es genaue
gesetzliche Vorgaben, wie und wann Wege geräumt werden müssen. Nicht
jeder weiß darüber genau Bescheid. Eine repräsentative forsa-Umfrage
im Auftrag von CosmosDirekt zeigt, dass rund zwei Drittel (64
Prozent) der Befragten ausschließlich den Vermieter oder Eigentümer
des Hauses in der Pflicht sehen. Ein Viertel (27 Prozent) der
Deutschen meint, der Mieter sei verantwortlich. Und fünf Prozent
glauben, dass die Stadt oder Gemeinde für die Räumung zuständig ist.
Wer haftet in der Praxis tatsächlich? Versicherungsexperte Bernd
Kaiser von CosmosDirekt informiert über Pflichten und gibt Tipps, wie
man sich gegen eventuelle Folgeschäden von Schnee und Eis absichern
kann.

Wer muss den Schnee vom Gehweg räumen?

Generell gilt: Die Grundstückseigentümer sind fürs Räumen
verantwortlich. "Im Mietvertrag kann aber auch festgelegt werden,
dass die Streu- und Räumpflicht auf den Mieter übertragen wird", sagt
Bernd Kaiser. "Der Vermieter muss dann jedoch prüfen, ob der Mieter
seiner Verpflichtung auch nachgekommen ist."

Wann und wie oft muss geräumt werden?

Die Gemeindesatzung regelt die Zeiten, zu denen die Wege von
Schnee und Eis befreit werden müssen - und legt meist auch die
Streumittel fest, die zum Einsatz kommen dürfen. In der Regel gilt:
Zwischen 7 und 20 Uhr sollten Bürgersteige geräumt sein. Gibt es vor
dem Grundstück keinen Gehweg, muss trotzdem ein ausreichend breiter




Streifen für Fußgänger am Rand der Straße freigeschoben werden.
"Schneit es über längere Zeit, muss auch mehrfach am Tag geräumt
werden", so Bernd Kaiser. "Berufstätige sollten sich um einen Ersatz
kümmern."

Wie ist die Regelung bei Krankheit oder Urlaub?

Die Räumpflicht für Schnee und Eis bleibt auch bei Krankheit oder
Urlaub bestehen. Der Verantwortliche muss für eine Vertretung sorgen,
wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage dazu ist,
arbeiten muss oder eine Urlaubsreise antritt. Ersatz kann
beispielsweise der Nachbar sein, notfalls muss ein professioneller
Winterdienst eingeschaltet werden.

Muss auch der Schnee vom Hausdach gefegt werden?

Schneemassen sind eine extreme Belastung für das Dach.
"Herabstürzende Schnee- und Eisbrocken gefährden zudem auch Menschen
und Autos", sagt Versicherungsexperte Kaiser. In schneereichen
Gebieten müssen Räumpflichtige Sicherheitsvorkehrungen treffen - zum
Beispiel, indem sie entweder Warnschilder aufstellen oder rechtzeitig
ein Schneefanggitter am Dach anbringen. "Um Schäden am eigenen
Fahrzeug zu vermeiden, sollten Autofahrer jedoch stets vor dem Parken
ihres Wagens prüfen, ob ein gefahrloses Abstellen möglich ist und
sich im Zweifelsfall lieber einen sichereren Parkplatz suchen", so
Kaiser.

Wer haftet bei einem Unfall?

Kommt es zu einem Unfall, wird die Rechtslage individuell geprüft.
Bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht haftet der
Verantwortliche. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus greift die
Privathaftpflichtversicherung, bei einem Mehrfamilienhaus oder
vermietetem Einfamilienhaus die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. "Wird ein Mensch verletzt, kann
das mit erheblichen Kosten verbunden sein. Denn wer einem anderen
fahrlässig einen Schaden zufügt, ist gesetzlich verpflichtet, Ersatz
zu leisten: unbegrenzt und ein Leben lang", so Bernd Kaiser. Der
Versicherungsexperte empfiehlt daher unbedingt den Abschluss einer
entsprechenden Police.

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