Irgendwann muss jeder mal umziehen. Das bedeutet viel Arbeit und Zeitinvestition. Daneben entstehen auch Kosten. Umso schöner, wenn man dann auf eine finanzielle Erleichterung hoffen kann. Wer beispielsweise aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich einen größeren Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Seit 2013 sind die entsprechenden Pauschalen angehoben worden. Über die erhöhten Pauschalen informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.
(firmenpresse) - Wie viel genau absetzbar ist
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, der kann ab Januar höhere Pauschalen in der Steuererklärung geltend machen. Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln müssen, lassen sich dir dabei entstehenden Umzugskosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Doch was bedeutet beruflich begründet? Das ist immer dann der Fall, wenn die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Umzug erheblich verkürzt wird. Beispielsweise wenn für den Hin- und Rückweg insgesamt eine Stunde Verkürzung erreicht wird. Seit Beginn des Jahres 2013 wurden die Umzugskostenpauschalen angehoben. Für Verheiratete beträgt sie 1.374 Euro. Für Ledige 687 Euro und pro Kind 303 Euro. Zusätzlich können auch Ausgaben für den Nachhilfeunterricht der Kinder anfallen. Hier sind seit Januar 2013 für jedes Kind bis zu 1.732 Euro absetzbar. Dabei gilt die Regel: Bis 866 Euro Nachhilfekosten erkennt das Finanzamt zu 100 Prozent an, die verbleibenden 866 Euro werden zu zwei Dritteln anerkannt. Ab 2013 gibt es erneute Erhöhungen der Pauschalen.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.
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