(ots) -
In Deutschland fehlt ein geeigneter gesetzlicher Ordnungsrahmen
für Streiks und Aussperrungen. Der Gesetzgeber ist deshalb
aufgerufen, die Spielregeln für Arbeitskämpfe zu definieren. Zu
diesem Ergebnis kommt eine jetzt vorgelegte Studie des Instituts der
deutschen Wirtschaft Köln (IW). Dann müsse das Bundesarbeitsgericht
künftig endlich nicht mehr als "Ersatzgesetzgeber" in die Bresche
springen. Ein Hauptproblem sieht die Untersuchung darin, dass der
Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben wurde. Bei dieser Regelung
gilt: Pro Betrieb wird nur ein Tarifvertrag abgeschlossen. Ist dies
nicht der Fall, können sich durchsetzungsstarke Berufsgruppen
leichter von einer eigenen Spartengewerkschaft vertreten lassen.
Diese Konkurrenz unter den Gewerkschaften schürt jedoch Neideffekte
und erhöht dadurch die Konfliktbereitschaft. Die Studie kritisiert
auch, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zu
Unterstützungs- oder Sympathiestreiks geändert und diese erlaubt hat.
Dadurch wird vor allem im Verkehrssektor das Machtgleichgewicht der
Tarifparteien gestört. Beim Sympathiestreik unterstützen
Arbeitnehmer den Hauptstreik anderer Arbeitnehmer, um den
wirtschaftlichen Druck auf deren Arbeitgeber zu verstärken. Den
IW-Forschern zufolge sollten Unterstützungsstreiks nur dann erlaubt
sein, wenn die Gewerkschaften in Tarifverhandlungen erkennbar
strukturell unterlegen sind. Ferner wird in der Untersuchung
bemängelt, dass der Begriff der Verhältnismäßigkeit von Streiks
weitgehend unbestimmt ist. Das führe zu mangelnder Rechtssicherheit.
So sei es bereits in mehreren Tarifkonflikten mit kleineren
Spartengewerkschaften zu einstweiligen Verfügungen und
Schadensersatzklagen durch die Arbeitgeber gekommen. Angesichts neuer
Streikgefahren durch Spartengewerkschaften und neuer Phänomene wie
Flashmobs sehen die IW-Forscher den Gesetzgeber in der Pflicht zu
handeln.
Hagen Lesch: Ökonomik des Arbeitskampfrechts, IW-Analysen Nr. 86,
Köln 2013, 110 Seiten, 19,90 Euro Versandkostenfreie Bestellung
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Ansprechpartner im IW: Dr. Hagen Lesch, Tel.: 0221/4981 -778